Involuntary commitment upheld; appeal dismissed as largely inadmissible

5A_302/2007Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 14, 2007Dismissed

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Omnilex summary

X.________ challenged the Bern appellate judgment refusing her release from the Universitäre Psychiatrische Dienste Bern, where she had been placed under Art. 397a ZGB. The Federal Supreme Court held that attacks on the first-instance governor’s order were inadmissible and that the appellant had failed to raise sufficiently reasoned constitutional objections against the cantonal findings of fact. Accepting those findings, the Court found the continued placement lawful because only inpatient treatment secured medication compliance and protection against life-threatening self-endangerment. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and no court fee was charged.

Omnilex headnote

Art. 75 Abs. 1, 105 Abs. 1 and 2, 106 Abs. 2 BGG; Art. 397a Abs. 1 ZGB; admissibility of the appeal and review of an involuntary placement. The Federal Supreme Court examines only the final cantonal decision; complaints directed against the first-instance order are inadmissible. It is bound by the cantonal findings of fact unless they are specifically challenged as constitutionally arbitrary. A mere pauschal denial of the facts does not satisfy Art. 106 Abs. 2 BGG. On the uncontested findings, continued placement in an appropriate institution is lawful where the person’s necessary care and protection against self-endangerment cannot otherwise be ensured, in particular where inpatient treatment is required to secure essential medication intake.

Full text

{T 0/2}
5A_302/2007/bnm

Urteil vom 14. Juni 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen), Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der (am 28. November 2006 in Anwendung von Art. 397a ZGB in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Gesuchs vom 30. April 2007 um Entlassung aus der Klinik abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Bern - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Rekursverhandlung - erwog, die sowohl an einem ... wie auch an ... leidende Beschwerdeführerin habe als Folge ihrer psychischen Krankheit keine Einsicht in die dringende Notwendigkeit der Behandlung ihrer somatischen Krankheit und müsse daher (trotz des dank der bisherigen Behandlung gebesserten Zustandes) auch weiterhin stationär behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die Medikamente nicht mehr einnehmen und innert kurzer Zeit in lebensbedrohliche Situationen geraten würde, wie die vor ihrer Einweisung durchgeführten, jedoch wegen fehlender Medikamentencompliance stets gescheiterten Versuche der ambulanten Behandlung gezeigt hätten,
dass das Obergericht die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern für solange als geeignete Institution erachtete, bis ein geeignetes Wohnheim (mit engmaschiger pflegerischer Betreuung und kontrollierter Medikamentenabgabe) gefunden sei, zumal die Beschwerdeführerin selbst in der Klinik bleiben möchte, wenn sie nicht in die eigene Wohnung zurückkehren dürfe,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonalen Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die erstinstanzliche Verfügung der Regierungsstatthalterin II von Bern mitanficht,
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, weil allein durch diese die Medikamenteneinnnahme zur Abwendung der lebensbedrohlichen Folgen der somatischen Krankheit der (wegen ihrer Geisteskrankheit krankheitsuneinsichtigen) Beschwerdeführerin sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im obergerichtlichen Urteil (Art. 109 Abs. 3 BGG) sowie auf die früheren bundesgerichtlichen Urteile (5C.273/2006, 5C.259/2006, 5C.80/2006, 5C.55/2006) verwiesen wird,
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juni 2007
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

involuntary commitmentpsychiatric placementadmissibilityfactual findingsconstitutional grievancemedication complianceself-endangerment

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal could challenge the first-instance order of the district governor

Extracted holding

The appeal was inadmissible to the extent it targeted the first-instance order, because federal appeals lie only against final cantonal decisions.

Extracted reasoning

Only the cantonal appellate judgment could be attacked under Art. 75 Abs. 1 BGG.

Key legal question

Whether the continued involuntary placement under Art. 397a Abs. 1 ZGB was lawful

Extracted holding

The continued placement was lawful because the appellant's personal care and protection against self-endangerment could not otherwise be ensured.

Extracted reasoning

The Federal Supreme Court was bound by the cantonal findings, as no properly reasoned constitutional challenge to the facts was made. On those findings, medication compliance and protection against life-threatening consequences of the somatic illness required inpatient treatment in an appropriate institution.

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