Involuntary commitment upheld; complaint dismissed

5A_300/2010Federal Supreme Court / Civil Division IIApr 23, 2010Dismissed

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Omnilex summary

The appellant challenged a cantonal decision ordering his involuntary psychiatric commitment under Art. 397a ZGB. The Federal Supreme Court held that, because he raised no admissible factual objections, it was bound by the cantonal findings that he suffered from a long-standing mental illness, lacked insight, refused medication, and would endanger himself if released. On that basis, the commitment was lawful. The complaint was dismissed insofar as it was admissible, and no court costs were levied.

Omnilex headnote

Art. 105 Abs. 1, Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 397a Abs. 1 und 2 ZGB: Bei der staatsrechtlich bzw. bundesrechtlich angefochtenen fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden, sofern keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge erhoben wird. Fehlt eine solche Rüge, ist auf die vorinstanzlichen Feststellungen über Krankheitszustand, Behandlungsbedürftigkeit und Selbstgefährdung abzustellen. Eine Einweisung und Zurückbehaltung ist bundesrechtskonform, wenn wegen Geisteskrankheit die nötige persönliche Fürsorge nicht anders gewährleistet werden kann und namentlich der Schutz vor Selbstgefährdung sowie die zumutbare Belastung der Umgebung die stationäre Behandlung rechtfertigen (consid. 1-3).

Full text

{T 0/2}
5A_300/2010

Urteil vom 23. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. Y.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 31. März 2010.

Nach Einsicht:
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 31. März 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen seine am 18. März 2010 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in das ... Z.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche Frist der Massnahme am 28. April 2010 ablaufe,

In Erwägung:
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an einer langjährigen ... leidende, vorgängig bereits drei Mal im Psychiatriezentrum hospitalisierte, an der Verhandlung einen ... Zustand ... aufweisende Beschwerdeführer habe keine Krankheitseinsicht, sei daher nicht zur Medikamenteneinnahme bereit und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung sich selbst gefährden und eine unzumutbare Belastung für die Umgebung bedeuten würde,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand des Beschwerdeführers, seine Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung des Beschwerdeführers in das ... Z.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes des Beschwerdeführers nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, zumal beim Entscheid auch die Belastung zu berücksichtigen ist, welche der Beschwerdeführer für seine Umgebung bedeutet (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht,

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

involuntary commitmentpsychiatric careself-endangermentfact reviewadmissibilitycourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint could challenge the cantonal findings of fact without specific factual/constitutional objections.

Extracted holding

No. In the absence of any factual objections, the Federal Supreme Court was bound by the cantonal findings.

Extracted reasoning

The complaint contained no admissible challenge to the factual findings; therefore the court had to rely on the established findings under Art. 105(1) BGG.

Key legal question

Whether the involuntary commitment under Art. 397a ZGB was unlawful.

Extracted holding

No. On the established facts, the commitment was compatible with federal law because necessary care could not otherwise be provided and stationarily treatment was needed to prevent self-harm and protect the surroundings.

Extracted reasoning

The appellant lacked illness insight, refused medication, and posed a risk of self-endangerment; the burden on the environment also supported the measure under Art. 397a(2) ZGB.

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