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5A_3/2013 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck out and costs imposed
5A_3/2013Federal Supreme Court / Civil Division IIJan 15, 2013Withdrawn
The appellant withdrew its federal appeal against the Zurich High Court's decision in debt-enforcement supervisory proceedings. The presiding member of the Federal Supreme Court therefore struck the case off the docket, declared the request for suspensive effect moot, and imposed court costs of CHF 300 on the appellant. The decision was issued by the presiding member of the II. Civil Division with the court clerk.
Art. 32 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 71 BGG und Art. 73 BZP; Rückzug der Beschwerde: Das Verfahren wird durch das präsidierende Mitglied als erledigt abgeschrieben. Mit dem Rückzug entfällt das Rechtsschutzinteresse an einem Gesuch um aufschiebende Wirkung; dieses wird gegenstandslos. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP und Art. 66 Abs. 1 BGG und sind dem beschwerdeführenden Rückziehenden aufzuerlegen. Die Abschreibung erfolgt formlos durch Verfügung des Instruktions- bzw. präsidierenden Mitglieds ohne materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids (consid. 1).
{T 0/2}
5A_3/2013
Verfügung vom 15. Januar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
Aktiengesellschaft X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt A.________.
Gegenstand
Aufschiebende Wirkung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht:
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Beschluss vom 28. Dezember 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einer Beschwerde der Beschwerdeführerin keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und deren Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen hat,
in Erwägung:
dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. Januar 2013 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren 5A_3/2013 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Januar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann