Non-entry for insufficiently reasoned appeal

5A_297/2007Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 25, 2007Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Court, sitting in simplified procedure before the President of the II Civil Division, refused to enter into an appeal against the Bern appellate court’s confirmation of definitive debt enforcement for CHF 827,891.80 plus interest. It held that the appellant’s filing did not satisfy the mandatory reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act: the brief did not meaningfully address the cantonal court’s grounds, nor did it show any violation of federal or constitutional law. The appellant’s criticisms of the underlying enforcement titles and other pending proceedings were irrelevant. The appellant was ordered to pay the court fee of CHF 1,500.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich nicht in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht klar aufzeigt, inwiefern Bundesrecht oder verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. Allgemeine Kritik, bloss appellatorische Ausführungen oder Vorbringen ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügen nicht. Verfassungsrügen unterliegen ebenfalls der qualifizierten Begründungspflicht; auf unzulässig vorgebrachte Angriffe gegen bereits rechtskräftig abgeschlossene Erkenntnisverfahren ist im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung nicht einzutreten.

Full text

{T 0/2}
5A_297/2007 /blb

Urteil vom 25. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Marugg.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das - auf Appellation des Beschwerdeführers hin und in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids - der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer für Fr. 827'891.80 nebst Zins die definitive Rechtsöffnung erteilt hat (Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes B.________),

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, im bernischen Zivilprozess (Art. 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO) seien nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die wie vorliegend bereits vor der ersten Instanz hätten vorgebracht werden können, nur dann zulässig, wenn die Partei genügend Entschuldigungsgründe für die nachträgliche Geltendmachung glaubhaft mache oder sich aus ihnen zweifelsfrei die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheids ergebe, bei den vom Beschwerdeführer erst mit der Appellation gestellten bzw. eingereichten Beweisanträgen und Appellationsbeilagen fehle es jedoch an beiden Voraussetzungen,
dass das Obergericht weiter erwog, die Rechtsöffnungsforderung (Schaden- und Parteikostenersatz) beruhe auf rechtskräftigen Urteilen des Obergerichts und des Bundesgerichts, die Vorbringen des Beschwerdeführers richteten sich gegen die rechtskräftig abgeschlossenen, vom Rechtsöffnungsrichter nicht zu überprüfenden Erkenntnisverfahren, nachgewiesene Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe der Beschwerdeführer keine,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass zwar der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht die Nichtzulassung seiner erst mit der Appellation gestellten Beweisanträge und eingereichten Beilagen als Gehörsverweigerung rügt,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 10. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die restlichen Beschwerdevorbringen überhaupt keinen erkennbaren Bezug zu diesem Entscheid aufweisen, was insbesondere für die Erörterungen über weitere hängige Verfahren und die Bestreitung der materiellrechtlichen Richtigkeit der Rechtsöffnungstitel gilt, welch Letztere weder Gegenstand des kantonalen Rechtsöffnungsverfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

definitive debt enforcementinadmissibilityreasoned appealconstitutional complaintcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 and Art. 106 BGG.

Extracted holding

The appeal did not engage with the cantonal court's reasoning in a sufficiently specific way and therefore lacked the required substantiation.

Extracted reasoning

The appellant failed to explain, by reference to the challenged decision, which legal or constitutional provisions were violated and how; unrelated submissions and general criticism were insufficient.

Key legal question

Whether the appeal could attack the merits of the definitive debt enforcement title and earlier proceedings.

Extracted holding

Such objections were not examinable in this appeal.

Extracted reasoning

The attack concerned the merits of final judgments underlying the enforcement title, which were not subject to review in definitive debt enforcement and were outside the scope of the federal appeal.

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