Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

5A_288/2010Federal Supreme Court / Civil Division IIApr 28, 2010Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court dealt with a complaint against the cantonal judgment confirming the definitive registration of a statutory real-estate lien for municipal development contributions. It held that the appellant failed to challenge the reasons of the Obergericht in a legally sufficient manner and did not substantiate any violation of federal or constitutional law. Applying the simplified procedure under Art. 108 BGG, the Court declared the appeal inadmissible and imposed court costs of CHF 1,000 on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements of reasoning for a federal appeal. A federal appeal must, in direct relation to the contested reasoning, set out in a concise and comprehensible manner why the decision infringes federal law; mere criticism or repetition of previous arguments is insufficient. Constitutional complaints require express and detailed substantiation. If the pleading does not meet these requirements, the appeal is not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. In such cases the simplified procedure applies and the unsuccessful appellant bears the costs (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
5A_288/2010

Urteil vom 28. April 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Harald Rüfenacht,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eintragung eines Grundpfandrechts.

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. März 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn (Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 19. März 2010 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die zu Gunsten der Beschwerdegegnerin erfolgte definitive Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandrechts (Grundpfandverschreibung) für Fr. 31'508.70 (nebst Zins) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Eintragung werde für Erschliessungsbeiträge beantragt, für welche der Beschwerdegegnerin als Gemeinde ein gesetzliches Grundpfandrecht zustehe, der auf den Beschwerdeführer entfallende Erschliessungsbeitrag sei diesem mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 mitgeteilt worden, auf eine Einsprache des Beschwerdeführers sei mangels Begründung nicht eingetreten worden, die Höhe der Erschliessungsbeiträge werde nicht im vorliegenden Verfahren, sondern von der Schätzungskommission überprüft, die allein vom Vorliegen fälliger Erschliessungsbeiträge abhängige Eintragung einer Grundpfandverschreibung diene der einstweiligen Sicherung auch bloss möglicher Forderungen, Gegenstand des vorliegenden Verfahrens könnten weder die baurechtlichen Wünsche des Beschwerdeführers noch allfällige Verfahrensfehler im Einspracheverfahren sein,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 19. März 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

inadmissibilityinsufficient reasoningreal-estate liendevelopment contributionscourt costssimplified procedure