Replacement of court-appointed counsel; complaint inadmissible

5A_266/2010Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 2, 2010Inadmissible

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

In a divorce case, the appellant sought substitution of her court-appointed lawyer by Dr. René Müller. The Aargau High Court refused the substitution, and the Federal Supreme Court held that a mere subjective loss of trust is insufficient; objective reasons are required. The appellant relied on an email predating the federal judgment to argue that counsel no longer followed her instructions, but the Court treated this as inadmissible new factual material. Because no cognizable federal-law complaint remained, the Court did not enter into the appeal, denied federal legal aid, and imposed costs of CHF 1,000 on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Ersatz eines amtlichen Rechtsvertreters im Scheidungsverfahren. Der Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands ist nur aus wichtigen objektiven Gründen zu gewähren; ein bloss subjektiver Vertrauensverlust genügt nicht. Der Partei zugewiesene Anwalt ist zu ersetzen, wenn glaubhaft wird, dass er ihre Interessen nicht mehr pflichtgemäss wahrt oder die sachgerechte Vertretung ernstlich gefährdet ist (vgl. E. 2.1). Echte Noven, namentlich nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Tatsachen, sind im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unzulässig (vgl. E. 2.2.2). Fehlt eine rechtsgenügliche Rüge, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein; bei Aussichtslosigkeit ist auch die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern.

Full text

{T 0/2}
5A_266/2010

Urteil vom 2. Juni 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter L. Meyer, von Werdt,
Gerichtsschreiber Schett.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidungsverfahren),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 18. Februar 2010.

Sachverhalt:

A.
Im Scheidungsverfahren zwischen Z.________ (nachfolgend Beschwerdegegner) und X.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) hatte es der Gerichtspräsident von A.________ mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 abgelehnt, den unentgeltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin, R.________, zu entlassen und Fürsprecher René Müller einzusetzen.

Die Beschwerdeführerin stellte im Appellationsverfahren erneut ein solches Gesuch. Sie brachte vor, dass sie ihr Vertrauen in Rechtsanwalt R.________ verloren und dies bereits am 11. September 2008 dem Gerichtspräsidium mitgeteilt habe. Mit Beschluss vom 18. Februar 2010 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Einsetzung von Fürsprecher Dr. René Müller, Brugg, als neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter abgewiesen und Rechtsanwalt R.________ wurde als unentgeltlicher Rechtsvertreter entlassen. Mit Urteil in demselben Entscheid wurde die Appellation teilweise gutgeheissen, der Unterhaltsbeitrag an die Tochter herabgesetzt und die Zahlungspflicht desjenigen an die Beschwerdeführerin bis zum Eintritt des Beschwerdegegners ins AHV-Alter verlängert.

B.
Mit Eingabe vom 8. April 2010 gelangt die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 18. Februar 2010 sei aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, den unterzeichneten Anwalt als unentgeltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin für das Appellationsverfahren einzusetzen. Sodann ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.
Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit dem die unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne verweigert worden ist, als die Einsetzung des die Beschwerdeführerin im Appellationsverfahren vertretenden Anwalts als neuer unentgeltlicher Rechtsvertreter abgewiesen wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. In dieser geht es um ein Scheidungsverfahren, mithin um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG).

Wie schon unter der Herrschaft des OG gelten familienrechtliche Klagen mit den finanziellen Nebenfolgen als nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, wenn die Regelung dieser Folgen notwendiger Bestandteil des Entscheides über die nicht vermögensrechtliche Streitigkeit ist (Urteile 5D_76/2009 vom 8. Juli 2009 E. 1; 5A_484/2008 vom 16. September 2008 E. 1.2; 5D_119/2007 vom 11. März 2008 E. 2.3). Vorliegend waren nebst der Unterhaltsregelung noch das Besuchs- und Ferienrecht von Y.________ streitig, weshalb von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen ist (s. Urteil der Vorinstanz E. 2.2 S. 10/11). Damit ist auch gegen den angefochtenen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege die Beschwerde in Zivilsachen gegeben. Mit ihr kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden, worunter auch die Verletzung verfassungsmässiger Rechte fällt (Art. 95 lit. a BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen (E. 8.2 S. 28), bei der Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters trage der Richter den Wünschen einer Partei angemessen Rechnung (§ 130 Abs. 1 ZPO/AG). Die Partei könne den ihr zugewiesenen Rechtsvertreter aus zureichenden Gründen ablehnen und die Bezeichnung eines anderen Anwaltes beantragen (§ 130 Abs. 2 ZPO/AG). Ein nachträglicher Vertreterwechsel sei insbesondere dann, wenn die ursprüngliche Zuweisung antragsgemäss erfolgt sei, nur zurückhaltend zu gewähren und setze wichtige Gründe voraus. Würde die Partei glaubhaft dartun können, dass der bestellte Anwalt ihre Interessen nicht pflichtgemäss wahre, sei ihr ein anderer Rechtsvertreter zu bestellen. Es genüge nicht, dass eine Partei geltend mache, sie habe das Vertrauen in ihren unentgeltlichen Rechtsvertreter verloren. Erforderlich seien objektive Gründe, die eine sachgerechte Vertretung nicht mehr gewährleisteten. Das bloss subjektive Empfinden der Partei genüge nicht, solange der unentgeltliche Rechtsvertreter seiner Partei nicht offenkundig schade.

Das Obergericht fährt fort, die Bescherdeführerin habe keine konkreten Anhaltspunkte für eine objektiv nicht pflichtgemässe Erfüllung des Mandates dargetan, und solche seien aus den Prozessakten auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben vom 1. September 2008 verweise, sei sie damit nicht zu hören, seien doch diese Vorbringen bereits Gegenstand der abweisenden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Verfügung vom 20. Oktober 2008 gewesen. Die mit diesem Schreiben geltend gemachten Gründe seien schon gerichtlich beurteilt worden, weshalb nicht mehr darauf einzugehen sei. Mangels zureichender (anderer) Gründe sei das Begehren der Beschwerdeführerin daher abzuweisen. Ihr neuer Rechtsvertreter habe als auf eigene Kosten bestellter Anwalt zu gelten. Für die Gerichtskosten bleibe der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege aber gewahrt.

2.2
2.2.1 Die von der Vorinstanz unter anderem auf die kantonale Praxis abgestützte Auffassung, wonach der Verlust des Vertrauens ohne objektiven Grund keinen Anspruch auf Ernennung eines anderen Anwalts gibt, wird von der Lehre geteilt (LEUCH/MARBACH/KELLERHALS/ STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5. Aufl., N. 10a zu Art. 77 ZPO, S. 264 mit Hinweis auf BGE 114 Ia 101; BARBARA MERZ, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, N. 10 zu § 82 ZPO; s. auch STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), S. 198 f. mit weiteren Hinweisen). Ob der von der Beschwerdeführerin mandatierte Anwalt, der im obergerichtlichen teilweise obsiegt hat, unter Abzug der Einarbeitungskosten zu entschädigen wäre, ist infolge Nichteintretens (E. 2.2.2 nachfolgend) nicht zu prüfen.

2.2.2 Zur Begründung ihres Antrags macht die Beschwerdeführerin geltend, der geschiedene Ehemann habe gemäss dem beiliegenden E-Mail vom 18. März 2010 u.a. ausgeführt: "Ich fing auch an zu verstehen, weshalb Herr R.________ zum Ende hin - nach all den Jahren bedingungsloser Umsetzung deiner Manipulationen - zum Wohle von Y.________ deinem Diktat nicht mehr folgen und sich nicht weiterhin von dir instrumentalisieren lassen wollte. Er hat - im Gegensatz zu dir - den erforderlichen Realitätssinn für die Situation aufgebracht und sich entsprechend kooperativ gezeigt, um eine für Y.________ förderliche Situation zu etablieren." Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter habe gegen Ende des Verfahrens sich nicht mehr an ihre Weisungen gehalten.

Diese Schlussfolgerung und die weiteren Ausführungen dazu können nicht gehört werden. Sie sind unzulässig, da es sich dabei um echte Noven, d.h. Tatsachen handelt, die nach dem Entscheid der Vorinstanz eingetreten sind (BGE 133 IV 342 E. 2 S. 343 f.; 134 IV 97 E. 5.1.3 S. 103). Daran ändert - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nichts, dass sie hiermit auf ein Revisionsverfahren verwiesen werde.

2.2.3 Da die Beschwerdeführerin ausser der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV keine Missachtung von kantonalem Prozessrecht rügt, kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.

3.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), denn ihrer Beschwerde konnte von vornherein keine Aussicht auf Erfolg beschieden sein, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden muss.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Schett

Keywords

unentgeltliche Rechtspflegecourt-appointed counselloss of trustnew factsincidental decisioninadmissibilitycosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the cantonal refusal to appoint a new court-appointed lawyer could be challenged by civil-law appeal.

Extracted holding

The challenge was in principle admissible as an appeal against an incidental decision in a civil matter, but only to the extent that a federal-law violation was properly argued.

Extracted reasoning

The replacement of court-appointed counsel was an incidental decision capable of causing irreparable harm; the underlying divorce dispute was a civil matter and, because non-pecuniary family-law claims were also at stake, the appeal route was opened.

Key legal question

Whether a loss of trust in court-appointed counsel, without objective reasons, required appointment of a new lawyer.

Extracted holding

No. A mere subjective loss of trust does not entitle a party to a new appointed lawyer; objective reasons showing inadequate representation are required.

Extracted reasoning

The court endorsed the cantonal rule that a change of appointed counsel is granted restrictively and only for important reasons. The appellant did not show objective indications of a breach of duty or manifest harm by the lawyer.

Key legal question

Whether post-decision statements in an email could be relied upon to show that counsel no longer followed the client's instructions.

Extracted holding

No. Those assertions were inadmissible new facts because they arose only after the cantonal decision.

Extracted reasoning

The email and the conclusions drawn from it constituted genuine novelties, which cannot be introduced in the federal appeal; referral to revision did not change that.

Key legal question

Whether the federal complaint itself had to be entered into on the merits.

Extracted holding

No. Because the only constitutional complaint raised did not establish a valid federal-law challenge to the cantonal reasoning, the Federal Supreme Court declined to enter into the complaint.

Extracted reasoning

Apart from alleging a violation of Art. 29(3) BV, the appellant did not raise a cognizable issue of cantonal procedural law; the complaint therefore failed overall.

Key legal question

Whether the appellant was entitled to federal court-appointed legal aid.

Extracted holding

No. Legal aid was refused because the complaint had no prospect of success.

Extracted reasoning

Since the appeal was manifestly unable to succeed, the request for free legal assistance before the Federal Supreme Court had to be rejected.

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