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5A_232/2008 ΓÇó Appeal inadmissible in involuntary commitment case
5A_232/2008Federal Supreme Court / Civil Division IIApr 16, 2008Dismissed
The appellant challenged the Psychiatric Appeals Commission's decision upholding involuntary commitment after his voluntary admission to the UPK. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements because it merely invoked constitutional and ECHR guarantees without addressing the cantonal court's detailed findings. The court therefore declared the appeal inadmissible in simplified procedure and waived court costs. It also noted that the continued detention until 27 April 2008 appeared compatible with the Constitution and the ECHR.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b OG; inadmissibility of an appeal for insufficient reasoning. A federal appeal must, in a manner tailored to the contested decision, show why the cantonal reasoning is unlawful; a mere abstract reference to constitutional rights or the ECHR does not suffice (consid. 3). Where the submission manifestly fails to meet these requirements, the court may decline to enter under simplified procedure. Costs may be waived in the circumstances of Art. 66 Abs. 1 BGG (consid. 4).
{T 0/2}
5A_232/2008/don
Urteil vom 16. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gesundheitsdienste Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
fürsorgerische Freiheitsentziehung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt vom 1. April 2008.
Erwägungen:
1.
Am 12. März 2008 trat der Beschwerdeführer freiwillig in die Psychiatrische Klinik der UPK ein, worauf die Ärztin am 18. März 2008 die fürsorgerische Freiheitsentziehung anordnete. Mit Entscheid vom 1. April 2008 wies die Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt einen dagegen erhobenen Rekurs ab. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen mit dem sinngemässen Antrag, ihn zu entlassen.
2.
Die Rekurskommission hat erwogen, der Beschwerdeführer sei am 12. März 2008 freiwillig von der Notfallstation des Universitätsspitals in die UPK übergetreten. Bei ihm sei ein hypomanisches bis manisches Zustandsbild festgestellt worden, wobei im weiteren Verlauf eine Verschlechterung des Krankheitsbildes mit wechselnden Zustandsbildern eingetreten sei. Gemäss Bericht der UPK sei es zu verbal fremdaggressiven distanzlosen Durchbrüchen gekommen. Als der Beschwerdeführer am 15. März 2008 von einem Ausgang nicht in die Klinik zurückgekehrt sei, sei er im Rahmen der angeordneten Fahndung zu Hause angetroffen worden. Gemäss Polizeirapport seien beim Eintreffen der Polizei sämtliche elektrischen Geräte, auch der Backofen, in Betrieb und der Boden der Wohnung sei mit Wasser bedeckt gewesen. Die Polizei, die Feuerwehr und die Amtsärztin hätten die Situation als für den Beschwerdeführer und die Mitbewohner gefährlich eingeschätzt. Der Beschwerdeführer habe überdies Schürfwunden an den Unterschenkeln aufgewiesen. Bei seiner Rückkehr in die Klinik hätten Hinweise auf Auffassungs- und Gedächtnisstörungen bestanden und es sei eine deutliche Anspannung spürbar gewesen. Der Beschwerdeführer befinde sich zur Zeit immer noch in einem manischen Zustand. Seine Krankheitseinsicht sei marginal und eine medikamentöse Stabilisierung habe noch nicht erreicht werden können. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich in medizinische Behandlung zu begeben, sei aufgrund der mangelnden Krankheitseinsicht labil. Bei einer sofortigen Entlassung werde es in Kürze wieder zu einer der beschriebenen gefährlichen Situationen kommen, durch welche der Beschwerdeführer sich selbst und andere gefährde.
3.
Dem hält der Beschwerdeführer nur entgegen, das Einsperren von Menschen verstosse gegen die Bundesverfassung und die EMRK. Damit genügt indes seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in keiner Weise (Art. 42 Abs. 2 BGG), zumal der Beschwerdeführer nicht in Auseinandersetzung mit den vorgenannten Erwägungen der Rekurskommission dartut, inwiefern die Bundesverfassung und die EMRK verletzt worden sind (BGE 133 IV 287 E. 1.4).
4.
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b OG darauf nicht einzutreten ist. Von der Erhebung von Kosten ist abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
5.
Im Übrigen erscheint eine Zurückbehaltung bis zum 27. April 2008 aufgrund der beschriebenen Umstände als mit der Verfassung und der EMRK vereinbar.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Psychiatrie-Rekurskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Zbinden