Complaint inadmissible for insufficient reasoning

5A_215/2014Federal Supreme Court / Civil Division IIMar 28, 2014Inadmissible

Summary

X. challenged a cantonal order on involuntary placement for examination and treatment. The Federal Supreme Court held that the complaint did not address the cantonal court’s reasoning and did not satisfy the statutory substantiation requirements of Art. 42 and Art. 106(2) BGG. It therefore did not enter into the complaint under Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Eintreten auf die Beschwerde setzt eine hinreichende Begründung voraus. Die beschwerdeführende Partei hat sich in gedrängter Form mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, welche Rechtsnormen verletzt sein sollen. Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip. Fehlt eine der gesetzlichen Begründungsanforderung genügende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; die Sache wird nicht materiell geprüft (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Full text

{T 0/2}

5A_215/2014

Urteil vom 28. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. Y.________,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (über ihn am 21./28. Februar 2014 gestützt auf Art. 426/429 ZGB und gemäss Art. 449 ZGB zur Begutachtung angeordnete) fürsorgerische Unterbringung im Psychiatriezentrum A.________ abgewiesen hat mit der Feststellung, dass die Massnahmefrist am 4. April 2014 ablaufe, und unter Beiordnung eines (durch den Kanton Bern zu entschädigenden) unentgeltlichen Rechtsvertreters,
in die unbeantwortet gebliebene Aufforderung vom 18. März 2013 des Abteilungspräsidenten an den unentgeltlichen Rechtsvertreter, eine allfällige Vertretung auch vor Bundesgericht diesem innert 5 Tagen mitzuteilen,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der an einer ... leidende, vermehrt Drogen konsumierende, auf Grund einer ... eingewiesene Beschwerdeführer müsse stationär begutachtet und behandelt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 28. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. Y.________, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

involuntary placementadmissibilityinsufficient reasoningconstitutional complaintsummary procedurecourt costs