Late federal appeal: non-entry for missed deadline

5A_203/2012Federal Supreme Court / Civil Division IIMar 8, 2012Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court held that the appellant’s civil appeal was filed outside the 30-day time limit after service of the cantonal judgment. Because the deadline under the BGG is statutory and not extendable, and the appellant’s submissions could not be treated as a restoration request, the appeal was manifestly inadmissible. The Court therefore did not enter into the matter and ordered that no court costs be levied.

Omnilex headnote

Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1, 47 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; verspätete Beschwerde und Nichtwiederherstellung der Frist. Die Beschwerdefrist an das Bundesgericht ist eine gesetzliche Frist und kann nicht erstreckt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist die Übergabe an die Schweizerische Post oder die Einreichung beim Bundesgericht innerhalb der Frist massgebend. Wird die Beschwerde verspätet erhoben und enthalten die Vorbringen kein sinngemässes Wiederherstellungsgesuch, ist darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Nichtanhandnahme nach Art. 108 Abs. 1 BGG können keine Gerichtskosten erhoben werden, wenn dies im Dispositiv angeordnet wird.

Full text

{T 0/2}
5A_203/2012

Urteil vom 8. März 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Y.________,
  2. Z.________,
    vertreten durch Rechtsanwalt Marc R. Bercovitz,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
"Klage" etc,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 1. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid (ZK 11 672 BOA) vom 19. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer in der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf die erwähnte Frist hingewiesen worden ist,
dass der Entscheid des Obergerichts vom 19. Januar 2012 dem Beschwerdeführer am 24. Januar 2012 eröffnet worden ist,
dass indessen der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 6. März 2012 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG) und die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen auch nicht als sinngemässes Wiederherstellungsgesuch zu qualifizieren sind,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Kosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

deadlineinadmissibilitynon-entryrestoration of time limitsummary procedurecivil appealcourt costs

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Key legal question

Whether the federal civil appeal was filed within the statutory time limit.

Extracted holding

The appeal was filed after expiry of the non-extendable statutory deadline and is therefore inadmissible.

Extracted reasoning

The cantonal decision was served on 2012-01-24, while the appeal was handed to the post only on 2012-03-06. The deadline under the BGG cannot be extended, and the submissions do not amount to a request for restoration.

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