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5A_20/2011 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance costs
5A_20/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIMar 14, 2011Dismissed
The Federal Supreme Court rejected the appellant’s reconsideration request concerning the order requiring an advance on costs. Because the appellant did not pay the CHF 1,500 advance within the non-extendable deadline and did not provide the required proof of timely debit, the court held that the complaint was inadmissible and entered a non-entry order under Art. 62(3) and Art. 108(1)(a) BGG. Court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.
Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses trotz unmissverständlicher Androhung führt zum Nichteintreten. Ein Wiedererwägungsgesuch gegen die Vorschussverfügung ist unbegründet, wenn es keine Umstände vorbringt, die die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung in Frage stellen. Bleibt der verlangte Vorschuss innert der angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist unbezahlt und wird der erforderliche Nachweis der fristgerechten Belastung nicht erbracht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegt die Kosten der beschwerdeführenden Partei (vgl. Erw. 1).
{T 0/2}
5A_20/2011
Urteil vom 14. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vormundschaftsbehörde Y.________.
Gegenstand
Umplatzierung einer Bevormundeten,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 1. Februar 2011 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2011 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 15. Februar 2011 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin ein (sinngemässes) Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Februar 2011 eingereicht hat, indem sie geltend macht, sie sei in Anbetracht dieser Verfügung nicht bereit, den Kostenvorschuss zu bezahlen,
dass jedoch das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was die Richtigkeit der Verfügung vom 1. Februar 2011, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:
1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Vormundschaftsbehörde Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann