Non-entry for failure to pay court advance

5A_184/2007Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 18, 2007Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal in child-protection proceedings because the appellants failed to pay the required court advance within the non-extendable additional deadline and did not provide the required proof of timely payment by debit confirmation. The President also noted that the appeal would have failed the statement-of-reasons requirements in any event. The appellants were ordered to pay the court fee of CHF 300 jointly and severally.

Omnilex headnote

Art. 62 Abs. 3 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichteintreten wegen unterbliebener Leistung des Kostenvorschusses. Wird der verlangte Kostenvorschuss trotz Fristansetzung und ausdrücklicher Androhung des Nichteintretens nicht fristgerecht bezahlt und fehlt auch der bei Zahlungsauftrag erforderliche Nachweis der rechtzeitigen Belastung, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Die Kostenfolgen treffen die unterliegenden Beschwerdeführer solidarisch (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine zusätzliche materielle Prüfung der Beschwerdebegründung erübrigt sich; ein Hinweis auf deren Unzulänglichkeit bleibt jedoch zulässig (vgl. Erw. 1).

Full text

{T 0/2}
5A_184/2007 /blb

Verfügung vom 18. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

  1. X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer,
als Beschwerdeinstanz nach EGZGB, Postfach, 6002 Luzern.

Gegenstand
Kindesschutzmassnahmen,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. April 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Beschwerdeinstanz nach EGZGB.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. April 2007 des Obergerichts des Kantons Luzern,

in Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender, Art. 64 Abs. 1 BGG) Verfügung vom 29. Mai 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 30. Mai 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden sind, den (ihnen mit Verfügung vom 3. Mai 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 31. Mai 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihnen obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer solidarisch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) sowie darauf hingewiesen werden, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,

verfügt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

court advancenon-entrydeadlinelegal aidcostschild protection

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal must be entered into after failure to pay the court advance within the non-extendable deadline

Extracted holding

No. Because the appellants did not timely pay the required advance or prove timely debit/payment, the appeal could not be heard.

Extracted reasoning

After rejection of legal aid and clear warning, the appellants neither paid in cash nor via post/bank and did not file the required debit confirmation; under Art. 62(3) BGG non-entry followed pursuant to Art. 108(1)(a) BGG.

Key legal question

Allocation of court costs

Extracted holding

The appellants must bear the court fee jointly and severally.

Extracted reasoning

As the non-entered appellants are the losing parties, costs are imposed on them under the Federal Supreme Court Act.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.