Non-entry for insufficiently reasoned appeal; legal aid denied

5A_183/2014Federal Supreme Court / Civil Division IIMar 7, 2014Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal supervisory decision in debt-enforcement proceedings. The appellants sought recusal of a district judge, complained of denial and delay of justice, and requested legal aid. The Court held that the appeal did not address the decisive reasons of the cantonal decision and therefore lacked the required reasoning. It accordingly refused to enter into the appeal under the simplified procedure. The suspensive-effect request became moot. Because the appeal had no prospects of success, legal aid was denied. Court costs of CHF 300 were imposed jointly and severally on the appellants, and no party compensation was granted.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG; unzulässige Beschwerde mangels hinreichender Begründung. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn sie sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht in gedrängter Form darlegt, welche Rechtssätze oder verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Eine blosse Darstellung des Sachverhalts aus eigener Sicht und pauschale Bestreitung genügt nicht. Fehlt es an hinreichender Begründung und damit an Erfolgsaussichten, ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern. Im Verfahren nach Art. 108 BGG entscheidet der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren.

Full text

{T 0/2}

5A_183/2014

Urteil vom 7. März 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

  1. X.________,
  2. Y.________,
    Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgericht Z.________, Einzelrichter.

Gegenstand
Ausstand, Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Februar 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 11. Februar 2014 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) im Rahmen einer Liegenschaftsverwertung ein Ausstandsbegehren der Beschwerdeführer gegen Kreisrichter A.________ ebenso abgewiesen hat wie deren Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde und deren Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung,
in die Gesuche der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht im Wesentlichen erwog, es lägen keine Anhaltspunkte für eine wiederholte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung oder für andere Verfahrensfehler vor, ebenso fehle es an Hinweisen auf eine Befangenheit oder einen anderweitigen Ausstandsgrund, soweit die Eingabe der Beschwerdeführer nicht als Ausstandsbegehren, sondern als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegenzunehmen sei, sei die Eingabe ebenso abzuweisen, die unentgeltliche Rechtspflege könne nicht bewilligt werden, die Beschwerdeführer, die in der gleichen Angelegenheit wiederholt erfolglos Ausstandsbegehren gegen den gleichen Richter sowie Armenrechtsgesuche gestellt hätten, prozessierten in mehrfacher Hinsicht bös- bzw. mutwillig und hätten im Wiederholungsfall mit einer Kostenauflage sowie einer Busse zu rechnen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingehen,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die kantonsgerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten,
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der kantonsgerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 11. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass den Beschwerdeführern in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhalten,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.

4.

Den Beschwerdeführern wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kreisgericht Z.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. März 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

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