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5A_167/2009 ΓÇó Late federal appeal declared inadmissible in debt enforcement case
5A_167/2009Federal Supreme Court / Civil Division IIMar 12, 2009Inadmissible
X. AG in liquidation challenged a cantonal supervisory decision in debt-enforcement matters before the Federal Supreme Court. The appeal was lodged too late, because the 10-day time limit for such complaints had already expired. The Court also noted that the filing failed to meet the federal reasoning requirements and appeared abusive. It therefore did not enter into the appeal and imposed court costs of CHF 500 on the appellant. The request for suspensive effect became moot.
Art. 100 Abs. 2 lit. a, 108 Abs. 1 lit. a BGG; Frist und Begründungsanforderungen der Beschwerde gegen kantonale Aufsichtsentscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen beginnt mit der Eröffnung des kantonalen Entscheids; eine nach Ablauf der Frist der Post übergebene Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren ohne Weiteres unbeachtet zu lassen. Unabhängig davon ist auf eine Beschwerde nicht einzutreten, wenn sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt oder missbräuchlich im Sinn von Art. 42 Abs. 7 BGG erhoben wird. Mit dem Nichteintretensentscheid wird ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
{T 0/2}
5A_167/2009/bnm
Urteil vom 12. März 2009
II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
Betreibungsamt A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fortsetzungsbegehren.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 26. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).
Nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG) gegen den Entscheid vom 26. Januar 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau,
in Erwägung,
dass die Beschwerdefrist bei der Anfechtung von Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen 10 Tage seit Eröffnung des kantonalen Entscheids beträgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), wie der Beschwerdeführerin in der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung zutreffend mitgeteilt worden ist,
dass die Beschwerdeführerin die vorliegende Beschwerde am 10. März 2009 (Dienstag) und damit nach Ablauf der am 11. Februar 2009 beginnenden 10-tägigen Beschwerdefrist (Eröffnung des angefochtenen Entscheids: 10. Februar 2009) der Post zu Handen des Bundesgerichts übergeben hat,
dass auf die verspätete und damit offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise genügt und ausserdem missbräuchlich ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Abteilungspräsidentin den im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG ergehenden Entscheid fällt,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. März 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann