Non-entry on appeal against protective custody order

5A_156/2012Federal Supreme Court / Civil Division IIFeb 16, 2012Inadmissible

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Omnilex summary

The appellant challenged a cantonal decision confirming protective custody in a psychiatric center. The Federal Supreme Court, in simplified procedure, refused to extend the appeal deadline, held that new events after the cantonal decision could not be relied on, and found that the appeal did not contain a sufficient legal substantiation. It therefore did not enter into the appeal. No court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 47 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 99, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Anforderungen an Fristwiederherstellung und Begründung der Beschwerde sowie Verbot echter Noven. Gesetzliche Beschwerdefristen sind nicht erstreckbar. Neue Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten sind, bleiben unzulässig. Die Beschwerde muss in gedrängter Form aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Kritik an der Begründung oder allgemeine Unzufriedenheit genügt nicht. Verfassungsrügen sind ausdrücklich und substantiiert vorzubringen. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. auch consid. 1-3).

Full text

{T 0/2}
5A_156/2012

Urteil vom 16. Februar 2012
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsstatthalteramt A.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG (Eingang beim Bundesgericht: 15. Februar 2012) gegen den Entscheid vom 12. Januar 2012 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die (am 6. Januar 2012 in Anwendung von Art. 397a Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische Freiheitsentziehung im Psychiatriezentrum B.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die Massnahmefrist am 16. Februar 2012 ablaufe,

in Erwägung,
dass das Obergericht (nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Rekursverhandlung und auf Grund ärztlicher Berichte) erwog, die mindestens seit 1989 an einer ... leidende Beschwerdeführerin sei nach wie vor psychotisch und müsse stationär begutachtet und behandelt werden, weil sie ausserhalb der Klinik sich selbst gefährden (Verwahrlosung) und für die Umwelt eine unzumutbare Belastung darstellen würde (Art. 397a Abs. 2 ZGB),
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erstreckung der Beschwerdefrist abzuweisen ist, weil diese eine gesetzliche Frist darstellt (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene und damit neue Ereignisse beruft (Art. 99 BGG),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht ausdrücklich als mit der Klinikeinweisung einverstanden erklärt und lediglich die Klinik als "die falsche" und die obergerichtliche Begründung als "zum Teil massiv gelogen" bezeichnet,
dass jedoch die Beschwerdeführerin mit diesen und ihren übrigen Vorbringen insbesondere nicht dartut, weshalb das Psychiatriezentrum B.________ nicht geeignet ist,
dass sie erst recht nicht anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 12. Januar 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal es ohnehin ausgeschlossen ist, vor Bundesgericht bloss die Urteilsbegründung, die für sich allein keine Beschwer bedeutet, anzufechten,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsstatthalteramt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Hohl

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Keywords

protective custodypsychiatric commitmentinadmissibilitysubstantiationnew factsdeadline extensionsimplified procedure

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Key legal question

Extension of the federal appeal deadline

Extracted holding

The request for extension was denied because the filing period is a statutory deadline.

Extracted reasoning

Statutory deadlines cannot be extended under Art. 47(1) BGG.

Key legal question

Admissibility of new factual allegations on appeal

Extracted holding

The appeal was inadmissible insofar as it relied on events occurring after the challenged decision.

Extracted reasoning

New facts arising after the cantonal judgment cannot be introduced under Art. 99 BGG.

Key legal question

Whether the appeal met the federal substantiation requirements

Extracted holding

The appeal was not entered into because it lacked sufficient reasoning showing a violation of law or constitutional rights.

Extracted reasoning

Under Art. 42(1)-(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant had to specifically explain the alleged legal errors; merely criticizing the reasoning or expressing general disagreement was insufficient.

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