Non-entry for insufficiently reasoned complaint against foreclosure sale

5A_152/2010Federal Supreme Court / Civil Division IIFeb 23, 2010Inadmissible

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Omnilex summary

The appellant challenged a cantonal supervisory decision concerning a foreclosure sale and the rejection of free legal aid. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG because it failed to engage with the decisive cantonal reasons. It also characterized the filing as abusive. Applying the summary procedure under Art. 108 BGG, the court declared the complaint inadmissible and imposed CHF 500 in court costs on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei ungenügender bzw. missbräuchlicher Eingabe. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Bundesrechts- oder Verfassungsverletzungen vorliegen. Bloss appellatorische oder den Entscheid nicht treffende Vorbringen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung oder liegt missbräuchliche Prozessführung vor, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
5A_152/2010

Urteil vom 23. Februar 2010
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schindler,
Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 608,
8048 Zürich,
verfahrensbeteiligtes Amt.

Gegenstand
Anfechtung einer Zwangsversteigerung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 9. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Verbeiständung ebenso abgewiesen hat wie seinen Rekurs gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend eine Beschwerde gegen die auf den 3. Februar 2010 angesetzte Versteigerung der Liegenschaft des Beschwerdeführers),

in Erwägung,
dass das Obergericht im Beschluss vom 9. Februar 2010 erwog, die 10-tägige Rekursfrist gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG sei nicht erstreckbar, zu Recht habe die untere Aufsichtsbehörde erwogen, im Rahmen des Zwangsverwertungsverfahrens übernehme das Lastenverzeichnis die Rolle des Grundbuchs, der Beschwerdeführer, dem der Gläubigerwechsel ordnungsgemäss angezeigt worden sei, habe in der Folge auf die Erhebung eines nachträglichen Rechtsvorschlags im Sinne von Art. 77 SchKG verzichtet, mit diesen Erwägungen setze sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und bringe nichts vor, das die vorinstanzliche Begründung in Zweifel zu ziehen vermöchte, der Beschwerde prozessiere an der Grenze der Mutwilligkeit und müsse inskünftig bei gleichartigen oder ähnlichen Rekursen mit einer Kostenauflage rechnen, schliesslich sei der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 9. Februar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2010
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

debt enforcementforeclosure saleinadmissibilityreasoned complaintabusive litigationcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned under Art. 42 BGG and Art. 106(2) BGG

Extracted holding

No. The filing did not engage with the cantonal court's decisive reasoning or show a rights violation in the required manner.

Extracted reasoning

A complaint must specifically address the challenged reasoning and explain, in a concise manner, which legal or constitutional provisions were violated. The appellant failed to do so.

Key legal question

Whether the complaint was abusive under Art. 42(7) BGG

Extracted holding

Yes. The filing was again abusive.

Extracted reasoning

The court noted repeated abusive litigation behavior and treated the complaint as abusive in addition to being insufficiently reasoned.

Key legal question

Costs of the federal proceedings

Extracted holding

Court costs were imposed on the losing appellant.

Extracted reasoning

As the appellant was unsuccessful, he had to bear the costs under Art. 66(1) BGG.

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