Non-entry due to unpaid cost advance in family appeal

5A_145/2007Federal Supreme Court / Civil Division IIJun 26, 2007Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court dealt with a complaint in a family protection matter against a Bern cantonal appellate decision. The appellant had been ordered to pay an advance on costs and was warned that failure to comply would lead to non-entry. He neither paid the advance within the final deadline nor showed timely debit confirmation. His later request to reconsider the order refusing legal aid was also rejected. The Court therefore did not enter into the complaint and imposed court costs of CHF 300 on the appellant. Because the appellant did not designate a Swiss service address, the judgment was not served to him directly.

Omnilex headnote

Art. 62 Abs. 3, Art. 66 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Nichtleistung des Kostenvorschusses innert nicht erstreckbarer Nachfrist führt nach vorgängiger Androhung zum Nichteintreten auf die Beschwerde. Ein blosses Wiedererwägungsgesuch vermag eine rechtskräftige Verfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege nur zu erschüttern, wenn neue, erhebliche Umstände vorgebracht werden; blosse Wiederholung der bereits beurteilten Einwände genügt nicht. Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, sind die Gerichtskosten in der Regel der säumigen beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen.

Full text

{T 0/2}
5A_145/2007 /blb

Urteil vom 26. Juni 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Birgit Biedermann.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 12. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender) Verfügung vom 4. Mai 2007 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 18. Mai 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 18. April 2007 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 25. Mai 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer mit nachträglicher Eingabe (sinngemäss) um Wiedererwägung der Verfügung vom 4. Mai 2007 ersucht, jedoch nichts vorbringt, was die Richtigkeit der erwähnten Verfügung in Frage zu stellen vermöchte, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen ist,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen wird, dass auf die Beschwerde (aus den in der Verfügung vom 4. Mai 2007 dargelegten Gründen) auch bei rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
dass der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Verzeigung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, weshalb die Zustellung des für ihn bestimmten Urteilsexemplars androhungsgemäss unterbleibt (Art. 39 Abs. 3 BGG),

erkannt:
1.
Das Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdegegnerin und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt; das für den Beschwerdeführer bestimmte Urteilsexemplar bleibt zu dessen Handen im Dossier.
Lausanne, 26. Juni 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

family lawcost advancenon-entrylegal aidreconsiderationcourt costsservice address

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the request for reconsideration of the order refusing legal aid should be granted.

Extracted holding

No grounds were shown to call the earlier order into question; the reconsideration request was rejected.

Extracted reasoning

The submission did not raise anything capable of undermining the correctness of the order of 4 May 2007.

Key legal question

Whether the federal complaint had to be entered into despite non-payment of the cost advance.

Extracted holding

No; the advance was not paid within the non-extendable deadline and no proof of timely debit was furnished.

Extracted reasoning

After warning under Art. 62(3) BGG, non-compliance with the advance-payment requirement triggered non-entry under Art. 108(1)(a) BGG.

Key legal question

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extracted holding

The appellant was ordered to pay the court fee of CHF 300.

Extracted reasoning

Costs follow the non-entry outcome under Art. 66(1) BGG.

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