Inadmissibility of appeal and constitutional complaint in debt enforcement

5A_127/2007Federal Supreme Court / Civil Division IIApr 18, 2007Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court, in simplified procedure, held that a civil appeal against a cantonal ruling on definitive debt enforcement for unpaid alimony was inadmissible because the amount in dispute did not reach the statutory threshold and no fundamental legal question was shown. The simultaneously filed constitutional complaint was also inadmissible because it did not specifically and clearly challenge the cantonal reasoning with constitutionally grounded arguments. The appellant was ordered to pay a court fee of CHF 1,000.

Omnilex headnote

Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2, 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 117 BGG; Eintreten auf die Beschwerde in Zivilsachen bei Unterschreiten des Streitwerts und Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerde in Zivilsachen ist unzulässig, wenn der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht wird und keine hinreichend begründete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargetan ist. Die Verfassungsbeschwerde erfordert eine klare, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Darlegung der behaupteten Verletzung verfassungsmässiger Rechte; blosse Willkürrügen oder die Wiederholung bereits verworfener Einwendungen genügen nicht. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; die Kosten folgen dem Unterliegen.

Full text

{T 0/2}
5A_127/2007/bnm

Verfügung vom 18. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
Obergericht des Kantons Bern (Appellationshof, 1. Zivikammer), Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerden nach Art. 72ff. sowie nach Art. 113ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG sowie in die zusätzlich eingereichte Verfassungsbeschwerde nach Art. 113ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Februar 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das (wie bereits die erste Instanz) der Beschwerdegegnerin als geschiedener Ehefrau (entsprechend deren Begehren und entgegen dem Abweisungsantrag des Beschwerdeführers) auf Grund eines rechtskräftigen Scheidungsurteils samt genehmigter Konvention die definitive Rechtsöffnung für ausstehende Alimente von Fr. 23'370.-- nebst Zins erteilt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht im angefochtenen Entscheid erwog, der Beschwerdeführer habe den von ihm zu erbringenden eindeutigen Urkundenbeweis der Alimentenreduktion zufolge seiner Pensionierung gemäss einer Konventionsklausel nicht erbracht, der Rechtsöffnungsrichter habe im Übrigen die inhaltliche Richtigkeit der durch den Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit den Voraussetzungen einer altrechtlichen Bedürftigkeitsrente nach Art. 152 aZGB ebenso wenig zu überprüfen wie die finanziellen Verhältnisse der Parteien, eine allfällige Rentenanpassung an veränderte Verhältnisse müsse der Beschwerdeführer im bereits hängigen Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils anstreben,
dass sich die vorliegende Beschwerde nach Art. 72ff. BGG zum vornherein als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG), weil einerseits die für deren Zulässigkeit vorausgesetzte Streitwertgrenze von 30'000 Franken nicht erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und weil anderseits der Beschwerdeführer nicht darlegt (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG), inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen soll, unter welcher Voraussetzung die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG auch bei Nichterreichen der Streitwertgrenze zulässig wäre,
dass die vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichte Verfassungsbeschwerde nach 113ff. BGG ebenso unzulässig ist,
dass nämlich in einer Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 116 BGG und Art. 117 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den altrechtlichen Anforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff. S. 4294) anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass zwar der Beschwerdeführer an einigen Stellen seiner Verfassungsbeschwerde Willkür behauptet,
dass er jedoch nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. Februar 2007 verfassungswidrig sein soll,
dass er sich, soweit seine Vorbringen überhaupt einen erkennbaren Bezug zum obergerichtlichen Urteil aufweisen, vielmehr darauf beschränkt, seine bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass somit auch auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) - Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 117 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

verfügt:
1.
Auf die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Keywords

debt enforcementalimonyadmissibilityvalue thresholdconstitutional complaintreasoning requirementcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the civil law appeal under Art. 72 ff. BGG was admissible despite the low amount in dispute.

Extracted holding

The appeal was inadmissible because the statutory value threshold was not reached and no legal question of fundamental importance was sufficiently shown.

Extracted reasoning

The amount in dispute was below CHF 30,000 and the appellant did not demonstrate, as required, that a question of fundamental importance existed.

Key legal question

Whether the constitutional complaint under Art. 113 ff. BGG was admissible and sufficiently reasoned.

Extracted holding

The constitutional complaint was inadmissible for lack of a proper constitutional reasoning directed at the cantonal court's grounds.

Extracted reasoning

A constitutional complaint must identify and substantiate the alleged violation of constitutional rights with reference to the challenged reasoning; mere allegations of arbitrariness and repetition of rejected arguments do not suffice.

Key legal question

Who bears the costs of the federal proceedings?

Extracted holding

The losing appellant was ordered to pay the court fee.

Extracted reasoning

Under the general cost rule, the unsuccessful party bears the costs.

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