Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning in debt enforcement

5A_116/2013Federal Supreme Court / Civil Division IIFeb 12, 2013Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court held that the appellant's submission did not satisfy the strict reasoning requirements for a federal appeal. She failed to engage with the decisive considerations of the Basel-Landschaft supervisory authority and did not explain, with reference to those reasons, how the challenged decision violated federal or constitutional law. The court therefore issued a summary non-entry decision under Art. 108 para. 1 lit. b BGG and ordered the appellant to pay court costs of CHF 300.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Für Verfassungsrügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht; pauschale Kritik an der Vorgehensweise der Vorinstanz genügt nicht. Ist die Begründung offensichtlich unzureichend, tritt das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 BGG betreffend Kostenfolgen).

Full text

{T 0/2}
5A_116/2013

Urteil vom 12. Februar 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Y.________.

Gegenstand
Pfändungsanschluss,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Januar 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Januar 2013 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Verfügung des Betreibungsamtes Y.________ (betreffend Mitteilung eines Pfändungsanschlusses und betreffend Einreichung diverser Unterlagen zwecks Berechnung des Existenzminimums) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Aufsichtsbehörde erwog, die Beschwerdevorbringen gegen die Einforderung von Unterlagen genügten den Begründungsanforderungen an eine zulässigen Beschwerde nicht, insbesondere stelle das Hinterfragen der gesamten Vorgehensweise des Betreibungsamtes keinen Beschwerdegrund dar, hinsichtlich der Mitteilung des Pfändungsanschlusses fehle es an einem substantiierten Einwand, weshalb sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet erweise,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 8. Januar 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Y.________ und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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