Non-entry for lack of substantiation in valuation appeal

5A_112/2011Federal Supreme Court / Civil Division IIFeb 8, 2011Dismissed

Summary

The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal supervisory decision on the valuation of a property in enforcement proceedings was inadmissible because it contained no reasons showing a violation of federal law. As the filing was made on the last day of the appeal period, the defect could no longer be cured after expiry of the deadline. The court therefore did not enter into the complaint and charged the appellant with CHF 300 in court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt jede Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe kann nicht mehr verbessert werden; die Heilung eines Begründungsmangels ist nach Fristablauf ausgeschlossen (vgl. Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Bei Nichteintreten nach Art. 108 Abs. 1 BGG entscheidet die Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren; die Kosten folgen dem Unterliegerprinzip nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Full text

{T 0/2}
5A_112/2011

Urteil vom 8. Februar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Y.________, Dienststelle Z.________.

Gegenstand
Neuschätzung des Verkehrswerts einer Liegenschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. Januar 2011 des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) für den weiteren Verlauf des Pfändungsverfahrens als Verkehrswert des Grundstücks A.________ Gbbl.-Nr. 1 Fr. 400'000.-- als verbindlich erklärt hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, es lägen (nach auf Begehren des Beschwerdeführers hin erfolgter Neuschätzung der Liegenschaft) zwei Schätzungen gleich kompetenter, ihr Ermessen weder überschreitender noch missbrauchender Sachverständiger vor, die Aufteilung der Parzelle würde nicht zu einem wesentlich besseren Steigerungserlös führen, es werde somit vom Mittelwert für die ungeteilte Parzelle ausgegangen, zumal der amtliche Wert 70% dieses Mittelwerts von gerundet Fr. 400'000.-- ausmache, was ebenfalls sachgerecht erscheine,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht keine Begründung enthält,
dass die am letzten Tag der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) eingereichte Beschwerde zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist nicht verbessert werden kann,
dass somit auf die - mangels Begründung offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann

Keywords

non-entryreasoning requirementappeal deadlinecourt costsdebt enforcementproperty valuation