Arbitrary fact-finding and hearing rights in tenancy settlement dispute

4P.77/2003Federal Supreme Court / Civil Division IJul 21, 2003Dismissed

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Omnilex summary

The landlord company challenged a Luzern appellate judgment that upheld a CHF 70,000 payment obligation under a 1999 settlement regarding rented premises for a dance school. In its constitutional complaint, it alleged arbitrary fact-finding, improper refusal of evidence, and violation of the right to be heard. The Federal Supreme Court held that the complaint against the determination of the parties’ true intent was insufficiently substantiated and that the evidentiary refusal did not breach hearing rights because the disputed fact was not shown to be legally relevant. The constitutional complaint was dismissed insofar as admissible, and the appellant was ordered to pay the court fee and the respondent’s costs.

Omnilex headnote

Art. 9 BV; right to be heard and arbitrary assessment of evidence in civil proceedings; a constitutional complaint against factual findings is admissible only if the challenged conclusion is shown to be manifestly untenable on the basis of the file. The complainant must substantiate, with reference to the evidence, how the authority’s assessment departs from the actual record in a manner that cannot be defended (consid. 3, 5). The right to be heard is not violated by refusing evidence on facts that are irrelevant to the decisive legal questions; any federal-law challenge to the relevance assessment must be raised by appeal, not by constitutional complaint (consid. 4). A lack of current, practical interest bars review where the appellate court has already examined the contested point and the complaint seeks only abstract reconsideration (consid. 2).

Full text

{T 0/2}
4P.77/2003 /bie

Urteil vom 21. Juli 2003
I. Zivilabteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Favre,
Gerichtsschreiberin Boutellier.

Parteien
C.________ GmbH, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich, Industriestrasse 7, 6005 Luzern,

gegen

V.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia
Brücker-Schmid, Frankenstrasse 18,6003 Luzern,

Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer,

Gegenstand
Art. 9 BV
(Willkürliche Beweiswürdigung im Zivilprozess; rechtliches Gehör),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer,
vom 28. Februar 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 V.________ (Beschwerdegegner) betreibt eine Schule für künstlerischen Tanz. Für diese Tanzschule mietete er von der C.________ GmbH (Beschwerdeführerin) Räumlichkeiten am X.________-platz in Luzern. Nach der Kündigung des Mietvertrages durch die Beschwerdeführerin entstanden Meinungsverschiedenheiten, worauf die Parteien am 24. April 1999 einen Vergleichsvertrag schlossen. Ziffer 17 dieses Vertrages bestimmt unter anderem Folgendes:
"Kann der Mieter ein geeignetes Ersatzlokal finden und räumt er seine bisherigen Mietlokalitäten bis spätestens 31. Juli 1999 (...), so bezahlt die Vermieterin Fr. 70'000.-- (...) "
1.2 Mit Klage vom 17. März 2000 forderte der Beschwerdegegner von der Beschwerdeführerin Fr. 70'000.-- nebst Zins. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich diesem Begehren, da der Vertrag infolge eines Grundlagenirrtums unverbindlich sei, denn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe sie keine Kenntnis davon gehabt, dass der Beschwerdegegner bereits einen Mietvertrag für ein Nachfolgelokal abgeschlossen hatte. Das Amtsgericht Luzern-Stadt hiess die Klage mit Urteil vom 10. Januar 2002 vollumfänglich gut. Dieser Entscheid wurde vom Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Appellationsinstanz, mit Urteil vom 28. Februar 2003 bestätigt.
1.3 Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beschwerdeführerin sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische Berufung erhoben. Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt sie, Ziffer 1 und 2 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Der Beschwerdegegner beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Obergericht Luzern verweist in der Vernehmlassung auf die Begründung des angefochtenen Entscheides und beantragt ebenfalls die Abweisung der staatsrechtliche Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe kantonales Verfahrensrecht verletzt und willkürlich nicht angewendet. Es habe sich auf den Standpunkt gestellt, ihr sei die Geltendmachung mangelhafter Willensübereinkunft verwehrt, da sie vor Friedensrichter lediglich die Vertragsunverbindlichkeit infolge Willensmangels vorgebracht habe. Das Obergericht hat die Willensübereinstimmung im angefochtenen Entscheid dennoch geprüft. Da insofern die mit Berufung angefochtene Alternativbegründung vor Bundesrecht standhält (siehe Urteil 4C.111/ 2003 vom 21. Juli 2003), fehlt der Beschwerdeführerin ein aktuelles, praktisches Interesse an der Prüfung der mit staatsrechtlicher Beschwerde vorgebrachten Rüge, womit auf diese insoweit nicht einzutreten ist.
3.
Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, das Obergericht sei in Willkür verfallen, wenn es zum Schluss komme, nicht die zukünftige Suche nach einem Ersatzlokal sei Motiv für die versprochene Zahlung von Fr. 70'000.-- gewesen, denn dies stehe in offensichtlichem Widerspruch zu Ziffer 17 der Vergleichsvereinbarung. Zudem bringt sie vor, der Schluss des Obergerichts, dass es nicht relevant sei, ob der Beschwerdegegner zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses schon ein Ersatzlokal gefunden habe, sei unhaltbar. Feststellungen zum subjektiven Parteiwillen können zwar mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden (BGE 121 III 118 E. 4b/aa; 118 II 365 E. 1, je mit Hinweisen), was die Beschwerdeführerin jedoch zum angeblich "real übereinstimmenden Willen" vorbringt, beschränkt sich auf ihre eigene Sicht der Dinge und ihren eigenen Willen, ohne dass sie begründet, inwiefern das Obergericht den tatsächlichen Willen des Beschwerdegegners in schlechterdings nicht vertretbarer Weise festgestellt hätte.
4.
Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, durch den Entscheid werde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, denn das Obergericht habe ihre Beweisanträge ohne Begründung nicht gehört. Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass es entweder für die Beurteilung des Vorhandenseins der Willensübereinstimmung, die Prüfung des Grundlagenirrtums, oder die Beurteilung der culpa in contrahendo erheblich wäre, ob das Ersatzlokal erst nach der Unterzeichnung der Vergleichsvereinbarung gefunden wurde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn Beweise über nicht erhebliche Tatsachen nicht abgenommen werden. Sollte die kantonale Instanz die Erheblichkeit dieser Tatsachen in Verletzung von Bundesrecht verneint haben, wäre dies in der vorliegenden berufungsfähigen Streitsache im Rahmen der Berufung zu rügen.
5.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, das Obergericht habe willkürlich Schlüsse gezogen, welche sich auf keinerlei Akten stützten, was im Ergebnis dazu geführt habe, dass die Vorinstanz aufgrund der angeblichen Zweifel der Beschwerdeführerin einen Irrtum verneint und diesen nicht sachgemäss geprüft habe. Im angefochtenen Urteil hat das Obergericht auf Belege in den Akten Bezug genommen und daraus willkürfrei geschlossen, dass die Beschwerdeführerin nicht mit Sicherheit annehmen konnte, der Beschwerdegegner habe sein Interesse am Ersatzlokal Y.________-strasse aufgegeben. Auch geht aus dem Schreiben vom 29. März 1999 hervor, dass der damalige Vertreter der Beklagten noch zwei Wochen vor Abschluss des Vergleichs auf den bevorstehenden Abschluss des Mietvertrages an der Y.________-strasse Bezug nahm.
6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen und dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Gebühr und Entschädigung richten sich nach dem Streitwert.

Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Keywords

arbitrary evidence assessmentright to be heardsettlement agreementlease disputeadmissibilityactual interestreplacement premisescivil procedure

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the Obergericht’s factual findings on the parties’ actual intent were arbitrary under Article 9 BV.

Extracted holding

No arbitrary fact-finding was shown; the appellant merely presented its own view and did not demonstrate that the respondent’s intent was established in an untenable way.

Extracted reasoning

The complaint did not substantiate how the appellate court’s evaluation of the evidence was manifestly unsustainable; the court relied on file documents, including a letter of 29 March 1999, supporting its conclusion.

Key legal question

Whether the refusal to hear evidence violated the right to be heard.

Extracted holding

No. There is no hearing violation if evidence is refused for facts that are not relevant to the legal assessment.

Extracted reasoning

The complaint did not show that the timing of the search for a replacement premises was decisive for determining consensus, basic error, or culpa in contrahendo; if relevance was wrongly denied as a matter of federal law, that point had to be raised by appeal.

Key legal question

Whether the challenge to the alleged lack of true consensus could still be examined in state-law constitutional proceedings.

Extracted holding

In that respect the complaint was inadmissible for lack of current, practical interest, because the appellate court had nevertheless examined the issue and the alternative reasoning stood under federal law.

Extracted reasoning

Where the contested point is already addressed and upheld on appeal, the constitutional complaint lacks a present interest.

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