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4D_78/2012 ΓÇó Inadmissibility of subsidiary constitutional complaint in labor dispute
4D_78/2012Federal Supreme Court / Civil Division IJan 11, 2013Dismissed
The Federal Supreme Court treated the employer’s filing as a subsidiary constitutional complaint because the dispute value in this labor case did not reach CHF 15,000. It held that the complaint was inadmissible insofar as it attacked the first-instance judgment, since only last-instance decisions are challengeable. As to the appellate judgment, the filing failed to meet the constitutional substantiation requirements: the appellant did not address the cantonal reasoning and merely advanced his own version of the facts. The complaint was therefore not entered into, court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was granted.
Art. 74 Abs. 1 lit. a, Art. 113 ff., Art. 116, Art. 117, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und Anfechtungsobjekt. Fehlt in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten der Mindeststreitwert für die Beschwerde in Zivilsachen, ist eine Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln. Mit diesem Rechtsmittel kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; es ist in gedrängter Form darzulegen, welche Rechte durch den angefochtenen letztinstanzlichen Entscheid verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik oder die Darlegung eines vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweichenden Sachverhalts genügen nicht. Auf Entscheide nicht letzter kantonaler Instanz ist nicht einzutreten. Bei ungenügender Begründung erfolgt Nichteintreten im vereinfachten Verfahren.
{T 0/2}
4D_78/2012
Urteil vom 11. Januar 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Juli 2012.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Schaffhausen mit Urteil vom 5. Dezember 2011 eine von B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) erhobene Klage zur Hauptsache guthiess und den Beklagten zur Zahlung von Fr. 12'548.30 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2011 verpflichtete;
dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen eine vom Beklagten gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 6. Juli 2012 abwies und den erstinstanzlichen Entscheid vom 5. Dezember 2011 bestätigte;
dass der Beklagte dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. September 2012 erklärte, die Urteile des Kantonsgerichts vom 5. Dezember 2011 sowie des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 6. Juli 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert für arbeitsrechtliche Streitigkeiten von Fr. 15'000.-- nicht gegeben ist (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 5. Dezember 2011 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 113 i.V.m. Art. 114 BGG handelt;
dass mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. September 2012 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Leemann