Non-entry on complaint for insufficient reasoning and new facts

4D_64/2012Federal Supreme Court / Civil Division IJul 30, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint against the cantonal refusal of free legal aid and the order to provide security. The filing failed to meet the statutory reasoning requirements because it only criticized the lower-court decision in general terms and did not specifically show a violation of rights. The reference to a subsequent wage garnishment was an inadmissible new allegation. The request for free legal aid was denied as the complaint was hopeless, and costs of CHF 500 were imposed on the complainant.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 99 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Begründungsanforderungen und Novenverbot im Beschwerdeverfahren. Die beschwerdeführende Partei hat in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, welche Rechte verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsrügen werden nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur bei ausdrücklicher und hinreichend begründeter Erhebung. Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen. Fehlt es an einer genügenden Begründung oder werden unzulässige Noven vorgebracht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Full text

{T 0/2}
4D_64/2012

Urteil vom 30. Juli 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urban N. Friedrich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. Mai 2012.
In Erwägung,
dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Weinfelden mit Entscheid vom 12. April 2012 das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies, diesen zur Leistung einer Sicherheit in der Höhe von Fr. 4'752.00 verpflichtete und ihm eine Nachfrist zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 2'800.-- ansetzte;

dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Thurgau gelangte, das mit Entscheid vom 16. Mai 2012 dessen Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 6. Juli 2012 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts mit Beschwerde anzufechten;

dass in dieser Rechtsschrift der Entscheid des Obergerichts in allgemeiner Form kritisiert und zudem vorgebracht wurde, dass sich "die Zahlenklauberei insofern von selbst erledigt" habe, weil nun vom Friedensrichter- und Betreibungsamt Müllheim eine Lohnpfändung verfügt worden sei;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 und Art. 118 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue Vorbringen in der Regel ausgeschlossen sind (Art. 99 Abs. 1 und Art. 117 BGG);

dass die Rechtsschrift vom 6. Juli 2012 einerseits den erörterten Begründungsanforderungen nicht genügt und es sich andererseits beim Hinweis auf die Lohnpfändung um ein unzulässiges neues Vorbringen handelt;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass das sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Keywords

free legal aidadmissibilityreasoning requirementnew factsnoven prohibitioncourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements under Art. 42 BGG and the duty to challenge the cantonal decision specifically.

Extracted holding

No. The filing merely criticized the decision in general terms and did not show which rights were violated.

Extracted reasoning

Art. 42(1)-(2) BGG requires a substantiated challenge to the reasons of the appealed decision; constitutional complaints are not examined ex officio.

Key legal question

Whether the reference to a later wage garnishment could be considered.

Extracted holding

No. It was an inadmissible new allegation.

Extracted reasoning

New facts and arguments are generally barred under Art. 99(1) BGG.

Key legal question

Whether free legal aid should be granted for the federal complaint.

Extracted holding

No, because the complaint had no prospects of success.

Extracted reasoning

Given the manifest inadmissibility of the complaint, the request for free legal aid had to be denied under Art. 64(1) BGG.

Key legal question

Who bears the court costs of the federal proceedings.

Extracted holding

The complainant must bear the costs.

Extracted reasoning

Costs were imposed on the unsuccessful complainant under Art. 66(1) BGG.

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