Federal constitutional complaint inadmissible for non-final decision and poor reasoning

4D_34/2009Federal Supreme Court / Civil Division IApr 17, 2009Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court declared a constitutional complaint inadmissible. The appellant attempted to attack not only the cantonal appellate decision of 26 January 2009 but also the district presidency's decision and the conduct of the tenancy conciliation authority. The Court held that only final cantonal decisions may be challenged and that the filing did not satisfy the federal reasoning requirements, since no sufficiently substantiated constitutional or federal-law violations were alleged. The complaint was therefore not entered into, and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Omnilex headnote

Art. 75 Abs. 1, 114 BGG; Anfechtung nur kantonal letztinstanzlicher Entscheide im Verfahren der Verfassungsbeschwerde; Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 und 117 BGG. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, soweit sie sich gegen nicht letztinstanzliche kantonale Entscheide oder gegen blosse Vorinstanzenhandlungen richtet. Verfassungsrügen sind nicht von Amtes wegen zu prüfen, sondern müssen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids substanziiert begründet werden. Eine blosse Kritik an kantonalem Prozessrecht genügt nur, wenn eine Verletzung von Bundesrecht oder verfassungsmässigen Rechten in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise dargetan wird (vgl. Art. 95, 116 BGG; consid. 2).

Full text

{T 0/2}
4D_34/2009

Urteil vom 17. April 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schlichtungsbehörde in Mietsachen Amriswil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Schlichtungsverfahren,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 26. Januar 2009.

In Erwägung,
dass das Gerichtspräsidium Bischofszell die vom Beschwerdeführer gegen die Schlichtungsbehörde in Mietsachen der Stadt Amriswil erhobene Aufsichtsbeschwerde mit Verfügung vom 6. Januar 2009 abwies;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Rekurs beim Obergericht des Kantons Thurgau anfocht und gleichzeitig eine mit "Rechtsverweigerungsbeschwerde" überschriebene Eingabe beim Gerichtspräsidium Bischofszell einreichte, das dieses an das Obergericht überwies;
dass das Obergericht mit Beschluss vom 26. Januar 2009 den Rekurs abwies, soweit es darauf eintrat, und die Aufsichtsbeschwerde an das zuständige Gerichtspräsidium Bischofszell zur Behandlung überwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 1. März 2009 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass er den Beschluss des Obergerichts vom 26. Januar 2009 mit Beschwerde anfechten will;
dass mit der Beschwerde an das Bundesgericht bloss kantonal letztinstanzliche Entscheide angefochten werden können (Art. 75 Abs. 1 und Art. 114 BGG), weshalb von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift neben dem Entscheid des Obergerichts auch jenen des Bezirksgerichts Bischofszell und das Vorgehen der Schlichtungsbehörde in Mietsachen kritisiert;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 und Art. 117 BGG);
dass die Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts durch das Obergericht vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden könnte (Art. 95 und Art. 116 BGG; BGE 133 III 462 E. 2.3 S. 466; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. März 2009 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, soweit er sich damit zu den Erwägungen des Obergerichts äussert;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde insgesamt in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Keywords

inadmissibilityfinal decisionreasoning requirementconstitutional complaintcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint could challenge non-final cantonal decisions and the conduct of lower authorities.

Extracted holding

Only final cantonal decisions may be challenged; complaints targeting the district court decision and the conciliation authority were inadmissible.

Extracted reasoning

Federal review under Arts. 75(1) and 114 BGG is limited to cantonal final decisions.

Key legal question

Whether the complaint met the federal reasoning requirements.

Extracted holding

It did not; no sufficiently reasoned constitutional or federal-law violation was alleged.

Extracted reasoning

The appellant had to identify, by reference to the contested decision, which rights were violated. Constitutional rights are not examined ex officio and must be expressly argued.

Key legal question

Costs of the federal proceedings.

Extracted holding

Court costs were imposed on the appellant.

Extracted reasoning

As the complaint was not entertained, the costs followed the outcome.

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