Non-entry on subsidiary constitutional complaint for insufficient reasoning

4D_29/2008Federal Supreme Court / Civil Division IMar 14, 2008Inadmissible

Summary

The respondent had sued the appellant in Frauenfeld for repayment of CHF 1,650 plus CHF 25 transport costs for a prepaid computer that was never delivered. After the parties concluded a settlement before the district court, the district judge struck the case off, and the Thurgau cantonal court dismissed the appellant’s challenge. The Federal Supreme Court held that an ordinary civil-law appeal was unavailable because the amount in dispute was too low and no fundamental legal question was invoked. Treated as a subsidiary constitutional complaint, the filing failed because it did not raise or substantiate any constitutional violations. The Court therefore did not enter into the complaint and waived costs and compensation.

Regest

Art. 74 Abs. 1, Art. 113 ff., Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 117 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde: inadmissibility for insufficient reasoning. Where the value in dispute excludes the ordinary civil appeal and no fundamental question of law is invoked, the filing is to be treated as a subsidiary constitutional complaint. Such a remedy requires the complainant to identify the constitutional rights allegedly violated and to develop the grievance by reference to the reasoning of the cantonal decision; mere assertions or requests on the merits do not suffice. Failing such substantiation, the Federal Supreme Court does not enter into the complaint. Costs may be waived in the circumstances, and no party compensation is due absent compensable effort.

Full text

{T 0/2}
4D_29/2008 /len

Urteil vom 14. März 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vergleich,

Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Dezember 2007.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass B.________ (Beschwerdegegner) beim Bezirksgericht Frauenfeld gegen A.________ (Beschwerdeführer) Klage auf Rückerstattung des Kaufpreises von Fr. 1'650.-- und Fr. 25.-- Transportkosten für einen im Voraus bezahlten aber nie gelieferten Computer erhoben hatte;
dass die Parteien am 3. Oktober 2007 vor der Einzelrichterin des Bezirksgerichts Frauenfeld einen Vergleich schlossen, worauf die Einzelrichterin das Verfahren abschrieb;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 einen Rekurs des Beschwerdeführers abwies, mit dem dieser die Aufhebung der Abschreibungsverfügung und des Vergleichs beantragt hatte;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss Beschwerde beim Bundesgericht erhob, mit der er neben verschiedenen Feststellungen im Wesentlichen beantragt, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm Fr. 850.-- zu bezahlen, und der Vergleich und die Abschreibungsverfügung der Einzelrichterin seien aufzuheben;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in einer solchen Beschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass der Eingabe des Beschwerdeführers keinerlei Verfassungsrügen zu entnehmen sind, die diesen Begründungsanforderungen genügen;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer

Keywords

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