Constitutional complaint inadmissible for lack of substantiation

4D_28/2010Federal Supreme Court / Civil Division IFeb 25, 2010Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court treated the appellant's filing as a constitutional complaint in a residential eviction case but held that it did not meet the mandatory reasoning requirements. The appellant failed to identify the constitutional rights allegedly violated and to explain the alleged violation. A later letter could not cure the defect because it was submitted after expiry of the 30-day time limit. The complaint was therefore not entered into. In view of the circumstances, no court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 100 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde und verspätete Nachreichung von Ausführungen. Das Bundesgericht prüft die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nicht von Amtes wegen, sondern nur bei ausdrücklicher und hinreichend begründeter Rüge. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen aufzeigen, welche Rechte inwiefern verletzt sein sollen. Eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Eingabe vermag eine mangelhafte Beschwerde nicht zu heilen. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (vgl. Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Full text

{T 0/2}
4D_28/2010

Urteil vom 25. Februar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

  1. B.________,
  2. C.________,
  3. D.________,
  4. E.________,
  5. F.________,
  6. G.________,
  7. H.________,
  8. I.________,
  9. J.________,
    Beschwerdegegner,
    alle vertreten durch Wohnplus AG, Weststrasse 117, 8036 Zürich,

Gegenstand
Ausweisung,

Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 16. November 2009.
In Erwägung,
dass das Gerichtspräsidium Weinfelden der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 befahl, die 4 1/2-Zimmer-Wohnung an der K.________strasse 4 in Weinfelden bis spätestens am 16. November 2009, 18.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Thurgau rekurrierte, das ihr Rechtsmittel mit Beschluss vom 16. November 2009 abwies;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 18. Dezember 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Entscheid des Obergerichts anzufechten;

dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23. Dezember 2009 insbesondere darauf hinwies, dass ihre Eingabe die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle, und sie aufforderte, bis am 11. Januar 2010 mitzuteilen, ob ein formelles Verfahren eröffnet werden solle, ansonsten die Eingabe ohne weiteres als erledigt betrachtet werde;

dass die Post dieses Schreiben am 13. Januar 2010 an das Bundesgericht zurückschickte, nachdem es von der Beschwerdeführerin trotz entsprechender Einladung nicht abgeholt worden war;

dass sich die Beschwerdeführerin mit Brief vom 19. Februar 2010 erneut an das Bundesgericht wandte und darlegte, dass sie das Schreiben vom 23. Dezember 2009 nicht erhalten habe und sich bis Ende Januar 2010 ausserhalb der Schweiz aufgehalten habe;

dass die Beschwerdeführerin das Bundesgericht zudem bat, ihren Fall nochmals zu behandeln, da ihr am 26. Februar 2010 die Ausweisung aus der Wohnung drohe;

dass es unter den gegebenen Umständen zweckmässig ist, diesem Gesuch stattzugeben und die Eingaben der Beschwerdeführerin in einem formellen Beschwerdeverfahren zu behandeln;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass beide Eingaben der Beschwerdeführerin diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, wobei die zweite ohnehin als Beschwerdebegründung unbeachtlich ist, da die dreissigtägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG am 19. Februar 2010 längst abgelaufen war;

dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Keywords

evictionconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementappeal deadlinecourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the constitutional complaint satisfied the reasoning requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG.

Extracted holding

It did not; the submissions failed to specify which constitutional rights were violated and why.

Extracted reasoning

The complaint merely referred to the cantonal decision without the required specific constitutional argumentation; alleged constitutional violations are not examined ex officio.

Key legal question

Whether the later submission of 19 February 2010 could cure the defective complaint.

Extracted holding

No; it could not be considered as a complaint amendment because the 30-day appeal period had already expired.

Extracted reasoning

The second letter was submitted after the expiry of the time limit under Art. 100(1) BGG and therefore was procedurally ineffective as a substantive supplement.

Key legal question

Whether court costs should be charged.

Extracted holding

No court costs were levied in the circumstances.

Extracted reasoning

The court exercised its discretion to waive costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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