Late and insufficient appeal dismissed for lack of admissibility

4D_20/2013Federal Supreme Court / Civil Division IMay 6, 2013Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s challenge to the Glarus cantonal judgment ordering payment of CHF 645.60 plus interest. The Court held that the submission was filed late, that an appeal in civil matters was unavailable because the value in dispute did not reach CHF 30,000 and no legal question of fundamental importance was shown, and that the filing—treated as a subsidiary constitutional complaint—did not meet the constitutional reasoning requirements. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant.

Omnilex headnote

Art. 100 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, Art. 113 ff., Art. 116, Art. 106 Abs. 2, Art. 117 BGG; Zulässigkeit und Begründung der Beschwerde: Die Beschwerdefrist ist nicht erstreckbar; bei Fristberechnung ist der Fristenstillstand zu beachten. Die Beschwerde in Zivilsachen setzt grundsätzlich den gesetzlichen Streitwert voraus, sofern keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Fehlt es daran, ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln, mit der ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann; diese Rügen sind klar und anhand des angefochtenen Entscheids zu substanziieren. Werden diese Eintretens- und Begründungsanforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 BGG).

Full text

{T 0/2}
4D_20/2013

Urteil vom 6. Mai 2013
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hansjürg Rhyner,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Maklervertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 1. März 2013.

In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Glarus die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 1. März 2013 zur Zahlung von Fr. 645.60 nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete;
dass das an die Beschwerdeführerin versandte Urteil am 4. März 2013 zugestellt wurde;
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. März 2013 das Bundesgericht um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Beschwerde bis Mitte Mai, eventuell um Entgegennahme der Eingabe als "provisorische Einsprache" ersuchte;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialbrief vom 26. März 2013 darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde beim Bundesgericht innerhalb der nicht erstreckbaren Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht werden müsse und nach Ablauf der Frist nicht ergänzt werden könne und ihre Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerde nicht erfülle, weshalb darauf voraussichtlich nicht eingetreten werden könne;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine weitere Eingabe einreichte, die vom 19. April 2013 datiert ist und am nächsten Tag der Post übergeben wurde;
dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde am 5. März 2013 zu laufen begann (Art. 44 Abs. 1 BGG) und unter Berücksichtigung des Friststillstandes während der Ostergerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG) am 18. April 2013 ablief;
dass demnach die am 20. April 2013 der Post übergebene Eingabe der Beschwerdeführerin verspätet ist und nicht berücksichtigt werden kann;
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. März 2013 unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. März 2013 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2013

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Keywords

admissibilitylate filingvalue in disputesubsidiary constitutional complaintconstitutional reasoningnon-entrycourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the filing was timely before the Federal Supreme Court

Extracted holding

The filing was out of time and could not be considered.

Extracted reasoning

The appeal period began on 2013-03-05 and, taking the Easter judicial recess into account, expired on 2013-04-18; the submission handed to the post on 2013-04-20 was late.

Key legal question

Whether an appeal in civil matters was available

Extracted holding

An appeal in civil matters was not available because the amount in dispute was below CHF 30,000 and no legal question of fundamental importance was shown.

Extracted reasoning

The statutory value threshold under the BGG was not met, and the exception for a legal question of fundamental importance did not apply.

Key legal question

Whether the submission could be treated as a subsidiary constitutional complaint

Extracted holding

It was treated as a subsidiary constitutional complaint, but the pleading did not satisfy the required constitutional reasoning.

Extracted reasoning

Such a complaint may invoke only constitutional rights and must identify and reason specific constitutional violations with reference to the challenged decision; this was not done.

Key legal question

Court costs

Extracted holding

Court costs were imposed on the appellant in the amount of CHF 500.

Extracted reasoning

As the appeal was not entered into, costs were charged to the appellant under the Federal Supreme Court Act.

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