Non-entry on constitutional complaint for insufficient reasoning

4D_1/2009Federal Supreme Court / Civil Division IFeb 3, 2009Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the complainant's challenge to the cantonal decisions concerning a security-for-costs order and the resulting non-entry on the merits. It held that the complaint could not be directed against the first-instance order because it was not a final decision, and that the submission failed to satisfy the strict reasoning requirements of a subsidiary constitutional complaint. The court also noted that certain alleged violations should first have been raised by a cantonal nullity complaint. Legal aid counsel was refused as the complaint was hopeless, and no court costs were imposed.

Omnilex headnote

Art. 113 ff., Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; subsidiäre Verfassungsbeschwerde, Begründungsanforderungen und Letztinstanzlichkeit. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichende, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte voraus; pauschale Hinweise auf Verfassung, EMRK oder UNO-Pakt II genügen nicht. Soweit ein kantonales Rechtsmittel, namentlich eine Nichtigkeitsbeschwerde, zur Geltendmachung der behaupteten Rügen offenstand, fehlt es an der erforderlichen Letztinstanzlichkeit. Eine aussichtslose Beschwerde rechtfertigt weder unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsbeistand noch die Erhebung von Gerichtskosten zwingend.

Full text

{T 0/2}
4D_1/2009 /len

Urteil vom 3. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Prozesskaution,

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 24. November 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Klage vom 21. September 2007 dem Bezirksgericht Zürich beantragte, die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von insgesamt Fr. 18'185.45 nebst Zins zu verpflichten;
dass die Einzelrichterin in Zivilsachen des Bezirkes Zürich mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 auf die Klage nicht eintrat, weil der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskaution nicht geleistet hatte;
dass das Obergericht des Kantons Zürich den vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gegen die Verfügung der Einzelrichterin mit Beschluss vom 24. November 2008 abwies und die Verfügung bestätigte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Januar 2009 datierende Beschwerde einreichte, aus der hervorgeht, dass er beide erwähnten kantonalen Entscheide mit Beschwerde anfechten will;
dass von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung der Einzelrichterin vom 13. Oktober 2008 richtet, da es sich dabei nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG handelt;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG im vorliegenden Fall nicht erhoben werden kann, weil der erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- nicht gegeben ist und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2009 diesen Anforderungen nicht genügt, weil die erhobenen Rügen einer Verletzung von Bestimmungen der Bundesverfassung, der EMRK bzw. des UNO-Pakts II nicht unter Bezugnahme auf bestimmte Erwägungen des Obergerichts begründet werden, sondern pauschal formuliert sind, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 24. November 2008 gegen die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen verstossen soll, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass die Rüge der Verletzung verschiedener vom Beschwerdeführer erwähnter verfassungsmässiger Rechte (so etwa Art. 6 EMRK) überdies vorgängig nach § 281 ZPO/ZH mit Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht des Kantons Zürich hätte vorgetragen werden können, weshalb es sich beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts insoweit nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG handelt, so dass auf die entsprechenden Vorbringen auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann;
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Art. 117 BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann

Keywords

security for costsnon-entryconstitutional complaintadmissibilityreasoning requirementslegal aidfinal decision

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the complaint against the first-instance order was admissible before the Federal Supreme Court

Extracted holding

The complaint was inadmissible insofar as it challenged the district court's order, because that order was not a final cantonal decision.

Extracted reasoning

Only the cantonal appellate decision was a potentially reviewable final decision; the first-instance order lacked the required finality under the Federal Supreme Court Act.

Key legal question

Whether the filing met the reasoning requirements for a subsidiarily constitutional complaint

Extracted holding

The complaint had to be rejected as inadmissible because it did not identify, with reference to the appellate court's reasoning, which constitutional rights were violated.

Extracted reasoning

General references to the Federal Constitution, the ECHR and the ICCPR were insufficient; constitutional grievances must be specifically reasoned against the challenged decision.

Key legal question

Whether alleged rights violations had to be raised first by cantonal nullity complaint

Extracted holding

To the extent the alleged violations could previously have been brought by nullity complaint before the cantonal cassation court, federal review was also unavailable.

Extracted reasoning

Because an available prior cantonal remedy existed, the appellate decision was not final in that respect either.

Key legal question

Whether appointment of counsel as legal aid should be granted

Extracted holding

Legal aid counsel was refused because the complaint had no prospects of success.

Extracted reasoning

An unsuccessful or hopeless complaint does not justify appointment of counsel under the Federal Supreme Court Act.

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