Case struck out as moot after lower court annulled judgment

4A_676/2011Federal Supreme Court / Civil Division IJan 6, 2012Dismissed

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court held that the appeal against the Handelsgericht's dissolution judgment had become moot because that court later granted the cooperative's request for restoration of the filing deadline and set aside its own judgment. The Court therefore discontinued the proceedings without waiting for confirmation of re-entry in the commercial register. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex headnote

Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; Gegenstandslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens nach Aufhebung des angefochtenen Entscheids durch die Vorinstanz. Wird der angefochtene Entscheid im kantonalen Verfahren aufgehoben, entfällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse und die Beschwerde ist ohne weitere Sachprüfung abzuschreiben; eine allfällige spätere Publikation der Wiedereintragung im Handelsregister ist dafür nicht abzuwarten. Die Kosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG nach dem Verursacherprinzip bzw. dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens zu verlegen. Eine Parteientschädigung an die Gegenpartei setzt einen entsprechenden Grund voraus; fehlt es daran, entfällt ein Entschädigungsanspruch nach Art. 68 Abs. 3 BGG.

Full text

{T 0/2}
4A_676/2011

Verfügung vom 6. Januar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Genossenschaft X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2011.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter am Handelsgericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 27. September 2011 wegen eines schweren Organisationsmangels auflöste und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnete;
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 4. November 2011 Beschwerde in Zivilsachen erhob;
dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 25. November 2011 sistiert wurde bis zum Entscheid des Handelsgerichts über ein von der Beschwerdeführerin bei diesem gestelltes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustands;
dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 30. November 2011 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Fristwiederherstellung guthiess und das Urteil vom 27. September 2011 aufhob;
dass den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 15. Dezember 2011 Gelegenheit gegeben wurde, zu den Fragen der Abschreibung und der Kosten- und Entschädigungsfolgen Stellung zu nehmen;
dass die Beschwerdeführerin sich mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 mit der Abschreibung des Verfahrens und mit der in der Verfügung vom 15. Dezember 2011 vorgeschlagenen Kosten- und Entschädigungsregelung, d.h. der Auferlegung der Gerichtskosten von Fr. 500.-- zu ihren Lasten, einverstanden erklärte;
dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 3. Januar 2012 mitteilte, dass er die Eintragung im Handelsregister gestützt auf am 19. Dezember 2011 eingereichte Unterlagen vornehmen könne und dass er das Bundesgericht von der Publikation im SHAB in Kenntnis setzen werde, so dass das Verfahren dann unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin als gegenstandslos abgeschrieben werden könne;
dass das vorliegende Verfahren mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids durch das Handelsgericht gegenstandslos geworden ist und daher unverzüglich abzuschreiben ist, ohne dass die Publikation der Wiedereintragung der Beschwerdeführerin im SHAB abgewartet werden müsste (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);
dass die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip bzw. dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass keine Gründe dafür vorliegen, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG);

verfügt:

1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Keywords

mootnessstrike-outcourt costsparty compensationcommercial registerorganizational defect

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the federal appeal should be struck out as moot after the lower court annulled the challenged judgment

Extracted holding

The appeal proceedings were discontinued because the case had become moot once the Handelsgericht set aside the attacked decision.

Extracted reasoning

Since the challenged judgment was lifted by the lower court, there was no longer a live dispute. The Federal Supreme Court did not need to wait for publication of the cooperative's re-entry in the commercial register.

Key legal question

Allocation of court costs after mootness

Extracted holding

Court costs were imposed on the appellant under the causal principle and expected outcome of the case.

Extracted reasoning

Costs were charged to the cooperative because its situation caused the proceedings and it was the likely losing party had the case continued.

Key legal question

Whether the respondent should receive party compensation

Extracted holding

No party compensation was awarded to the respondent.

Extracted reasoning

The court found no reason to grant compensation to the respondent.

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