Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_623/2009Federal Supreme Court / Civil Division IJan 4, 2010Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the eviction order. It held that the appellant's filing failed to satisfy the statutory reasoning requirements because it did not show which rights were violated by the cantonal court and in what respect. The court therefore left open whether the appeal was timely. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant, and no party compensation was awarded to the respondent.

Omnilex headnote

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde ans Bundesgericht. Das Bundesgericht tritt auf ein Rechtsmittel nicht ein, wenn die Eingabe keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthält und nicht darlegt, welche verfassungsmässigen oder bundesrechtlichen Rechte inwiefern verletzt worden sein sollen. Die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkts genügt nicht; das Nichteintreten kann gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren erfolgen (vgl. auch Kostenfolgen nach Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
4A_623/2009

Urteil vom 4. Januar 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung aus Mietobjekt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Rekurskammer, vom 26. Oktober 2009.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Einzelrichter des Bezirkes Küssnacht am 28. Juli 2009 auf Begehren der Beschwerdegegnerin die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus den von ihr belegten Gewerberäumen in der Liegenschaft B.________strasse 15 in C.________ verfügte;
dass das Kantonsgericht Schwyz einen von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 26. Oktober 2009 abwies, soweit es darauf eintrat, und den Entscheid des Einzelrichters bestätigte;
dass die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. Dezember 2009 beim Bundesgericht angefochten hat;
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 darauf hinweist, dass der angefochtene Beschluss als am 9. November 2009 zugestellt zu gelten habe, nachdem die Sendung der Beschwerdeführerin von der Post am 2. November 2009 zur Abholung gemeldet worden sei, was bedeuten würde, dass die Beschwerdefrist mit der Aufgabe der Beschwerde bei der Post am 11. Dezember 2009 nicht gewahrt wurde;
dass es sich indes erübrigt, der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, um dazu Stellung zu nehmen, und offen bleiben kann, wie es sich mit der Wahrung der Beschwerdefrist verhält, da auf die Beschwerde schon deshalb nicht eingetreten werden kann, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde den Standpunkt vertritt, sie habe aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin von der Weiterführung des Mietverhältnisses ausgehen können;
dass diese Argumentation von der Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertreten wurde, indessen von der Vorinstanz als unzulässiges neues Vorbringen nicht berücksichtigt und überdies mittels einer einlässlichen Alternativbegründung verworfen worden ist;
dass in der Beschwerdeschrift nicht darlegt wird, gegen welche Rechte der Beschwerdeführerin die Vorinstanz damit verstossen haben soll und inwiefern;
dass die vorliegende Beschwerdeschrift somit keine Rügen enthält, die den vorstehend umschriebenen Begründungsanforderungen genügen;
dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 1. Rekurskammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Keywords

evictioninadmissibilityreasoning requirementsfederal appealcostsparty compensation

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Key legal question

Whether the federal appeal met the statutory reasoning requirements

Extracted holding

No. The appellant did not explain which rights the cantonal court allegedly violated and why, so the appeal lacked the required substantiation.

Extracted reasoning

Under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, the appellant must engage with the reasons of the challenged decision and show specifically how rights were breached. The filing merely repeated a prior factual/legal position and did not address the appellate court's alternative reasoning.

Key legal question

Whether the appeal was filed within the time limit

Extracted holding

The court left this question open because the appeal was inadmissible in any event for insufficient reasoning.

Extracted reasoning

Since the appeal already failed the reasoning requirements, the court did not need to decide the timeliness issue.

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