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4A_548/2012 ΓÇó Inadmissibility of appeal against interim decision under Art. 93 BGG
4A_548/2012Federal Supreme Court / Civil Division IApr 9, 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the Commercial Court's order was not a recusal decision under Art. 92 BGG, but an interim decision within Art. 93 BGG. The appellant failed to show an irreparable legal disadvantage or that immediate admission would end the case and avoid extensive evidence. The appeal was therefore inadmissible without written exchange. Court costs of CHF 5,000 were charged to the appellant, and the respondent received no compensation.
Art. 92 and 93 BGG; admissibility of an appeal against an interim order. A decision that merely invites the parties to comment on a possible repetition of evidence proceedings is not a recusal decision, but an interim decision under Art. 93 BGG. The appellant must, unless the ground is obvious, substantiate in the appeal why the requirements of Art. 93(1) BGG are met. A non-reparable disadvantage must be legal in nature; a merely factual disadvantage or one that can still be remedied later is insufficient. The requirement of Art. 93(1)(b) BGG is not met unless immediate admission would lead to a final decision and avoid extensive evidence measures. If these prerequisites are not shown, the appeal is inadmissible (consid. 2).
{T 0/2}
4A_548/2012
Urteil vom 9. April 2013
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Schreier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Versicherung X._______ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Haftung des Motorfahrzeughalters,
Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. August 2012.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. April 2011 (4F_8/2010) das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin guthiess und das Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2009 (4A_494/2009) sowie das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2008 aufhob und die Sache dem Handelsgericht zur weiteren Behandlung zurückwies;
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. August 2012 feststellte, dass für das (Rückweisungs-)Verfahren die zürcherische Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 gelte (Dispositiv-Ziff. 1), und es den Parteien Frist ansetzte, um sich zu einer allfälligen Wiederholung der Beweisverhandlung vom 18. Januar 2007 zu äussern (Dispositiv-Ziff. 2);
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen vom 17. September 2012 beantragt, der Beschluss des Handelsgerichts sei aufzuheben und die Vorinstanz sei dazu zu verpflichten, das neue Verfahrensrecht anzuwenden und der Beschwerdeführerin Frist anzusetzen, eine Rechtsschrift im Sinne von Art. 221 ZPO einzureichen, jedenfalls aber seien Dispositiv-Ziff. 1 und 2 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sämtliche Verfahrenshandlungen und Beweismassnahmen zu wiederholen, die unter Mitwirkung des Handelsrichters B.________ erarbeitet worden seien;
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 31. Januar 2013 abgewiesen wurde;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1);
dass es sich beim angefochtenen Beschluss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht um einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG handelt;
dass das Anfechtungsobjekt vielmehr einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine);
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe sowohl ein faktisches als auch ein rechtliches Interesse an der Aufhebung des Beschlusses, da die Vorinstanz erstens nur die Beweisverhandlung vom 18. Januar 2007 zu wiederholen beabsichtige, was ihren Anspruch auf ein unbefangenes Gericht verletze, dass zweitens bei Anwendung der zürcherischen Zivilprozessordnung neue Beweismittel nur restriktiv zugelassen würden und drittens damit Art. 404 und Art. 405 Abs. 2 ZPO verletzt würden;
dass die Vorinstanz in Bezug auf die Wiederholung von Beweisverhandlungen keinen Entscheid gefällt, sondern erst den Parteien vorab die Gelegenheit gegeben hat, sich zu einer allfälligen Wiederholung der Beweisverhandlung vom 18. Januar 2007 zu äussern;
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss, auch nicht durch die Anwendung der zürcherischen Zivilprozessordnung bewirkt werden kann, da ein allfälliger Nachteil durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Entscheid in der Zukunft behoben werden könnte (vgl. BGE 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 324 E. 1.1 S. 328; 136 IV 92 E. 4);
dass auch nicht in die Augen springt, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wäre;
dass sich die Beschwerde aus diesen Gründen als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung erledigt wird;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. April 2013
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Die Gerichtsschreiberin: Schreier