Non-entry on appeal against remand order and cost award

4A_537/2011Federal Supreme Court / Civil Division IOct 10, 2011Inadmissible

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Omnilex summary

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s challenge against a cantonal decision that had remanded a party-cost dispute to the conciliation office. It held that the remand order was an interlocutory decision under Art. 93 BGG and that the appellant neither alleged nor showed any irreparable legal disadvantage or other ground for immediate appeal. The related challenge to the cost award was also inadmissible. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant; no party compensation was awarded to the respondents.

Omnilex headnote

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against a remand order and an associated cost order. A remand decision is an interlocutory decision; it is appealable only if the appellant shows a non-reparable legal disadvantage or that immediate admission would enable a final decision and avoid extensive evidence proceedings. The party invoking federal review bears the burden of pleading and substantiating these prerequisites unless they are obvious. If the appeal against the remand order is inadmissible, a dependent challenge to the ancillary cost ruling is likewise inadmissible (consid. 1).

Full text

{T 0/2}
4A_537/2011

Urteil vom 10. Oktober 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt
Prof. Dr. Hansjürgen Tuengerthal,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. X.________,
  2. M.________,
    beide vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Hirni,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Parteikostenentschädigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 14. Juli 2011.
In Erwägung,
dass das Vermittleramt St. Gallen mit Entscheid vom 3. Dezember 2010 verfügte, der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegner 1 und 2 für die Vertretung im Vermittlungsverfahren mit je Fr. 7'254.40 zu entschädigen, und die Entschädigungsbegehren für die Mehrbeträge abwies;

dass die Beschwerdegegner diesen Entscheid am 31. Dezember 2010 mit Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen anfochten;

dass der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 14. Juli 2011 jenen des Vermittleramtes vom 3. Dezember 2010 aufhob, soweit damit der Entschädigungsanspruch der Beschwerdegegner abgewiesen worden war, und die Sache zur neuen Entscheidung an das Vermittleramt zurückwies (Dispositivziffer 1);

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Dispositivziffer 2) und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, die Beschwerdegegner für die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren mit je Fr. 1'750.-- zu entschädigen (Dispositivziffer 3);

dass der Rückweisungsentscheid damit begründet wurde, dass den Beschwerdegegnern vom Vermittleramt das rechtliche Gehör verweigert worden sei, weil ihnen die Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2010 nicht zugestellt worden sei;

dass der Beschwerdeführer am 8. September 2011 beim Bundesgericht Beschwerde einreichte mit den Anträgen, die Dispositivziffern 1 und 3 des Entscheides des Kantonsgerichts vom 14. Juli 2011 aufzuheben und die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdegegner zurückzuweisen, soweit deren Entschädigungsanspruch mit dem Entscheid vom 3. Dezember 2010 abgewiesen wurde;

dass er zudem den Antrag stellte, dass es "nicht zu einer Entschädigung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner" kommen soll;

dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;

dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass mit Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheides die Sache zur neuen Entscheidung an das Vermittleramt zurückgewiesen wurde und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);

dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);

dass in der Beschwerdeschrift diesbezüglich nichts vorgebracht wurde;

dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist;

dass sodann - wie bereits erwähnt - in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, inwiefern durch den Entscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte;

dass das Vorliegen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auch nicht in die Augen springt;

dass unter diesen Umständen die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als damit die Aufhebung von Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheide beantragt wird (BGE 135 III 329 E. 1.2);
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Keywords

inadmissibilityinterlocutory decisionremand orderirreparable legal disadvantagecost allocationparty compensation

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal against the cantonal remand order was admissible under Art. 93 BGG

Extracted holding

The appeal was inadmissible because the challenged remand decision was an interlocutory decision and no irreparable legal disadvantage or other admissibility ground was shown.

Extracted reasoning

The appellant did not demonstrate the prerequisites of Art. 93(1) BGG, and no irreparable legal harm was apparent. It was also not evident that immediate admission would avoid extensive evidence proceedings.

Key legal question

Whether the challenge to the cantonal cost order could be heard together with the remand order

Extracted holding

The challenge to the cost order was likewise inadmissible because it was dependent on the same inadmissible interlocutory decision.

Extracted reasoning

Since the appeal against dispositive item 1 failed the Art. 93 BGG admissibility test, the associated challenge to item 3 could also not proceed.

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