Inadmissibility for insufficient challenge to expert evidence

4A_529/2011Federal Supreme Court / Civil Division INov 11, 2011Inadmissible

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The plaintiff appealed against the Aargau Cantonal Court's reversal of a first-instance award for household loss and satisfaction following a 2003 traffic accident. The Federal Supreme Court held that the complaint attacked the factual findings and expert report only in an appellatory manner and did not meet the strict requirements for challenging facts under the BGG. The appeal was therefore not entered into. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 2,000; no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 105 and Art. 97 BGG; requirements for challenging findings of fact on appeal; the Federal Supreme Court reviews factual determinations only for manifest inaccuracy or legal error, which must be specifically and substantiatedly demonstrated by the appellant. Mere appellatory criticism or substitution of one’s own assessment for that of the cantonal court is insufficient and leads to non-entry. If the admissibility requirements are not met, the court does not examine the merits of the claim; costs follow the outcome under Art. 66 BGG.

Full text

{T 0/2}
4A_529/2011

Urteil vom 11. November 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Schreier.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Ulrich Zumbühl,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Haushaltführungsschaden und Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 28. Juni 2011.

Sachverhalt:

A.
H.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) erlitt am 9. April 2003 als Lenkerin ihres Personenwagens in Z.________ einen Unfall. Als sie abrupt bremste, weil eine Autolenkerin vor ihr jäh stoppte, fuhr das nachfolgende Fahrzeug auf. Wegen Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel konsultierte sie am 10. April 2003 ihren Hausarzt in Q.________, welcher ihr bis 28. April 2003 eine volle, vom 29. April bis zum 12. Mai 2003 eine halbe und vom 13. Mai bis zum 18. Mai 2003 eine 30%-ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte. In der Folge war die Klägerin wegen wiederkehrender Beschwerden immer wieder zeitweise arbeitsunfähig.

B.
B.a Am 2. März 2007 erhob die Klägerin beim Bezirksgericht Rheinfelden Teilklage mit dem Begehren, es sei die X.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) zu verurteilen, ihr Fr. 52'429.-- für ihren Haushaltschaden vom 9. April 2003 bis zum 31. Januar 2007 sowie Fr. 5'000.-- als Teil-Genugtuung zu bezahlen.
Das Bezirksgericht Rheinfelden hiess die Teilklage mit Urteil vom 14. Oktober 2009 teilweise gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von Fr. 35'448.65 als Ersatz für den Haushaltschaden der Klägerin (Dispositiv-Ziff. 1) sowie von Fr. 5'000.-- als Teil-Genugtuung (Dispositiv-Ziff. 2) und nahm davon Vormerk, dass es sich bei der Klage sowohl in sachlicher (Haushaltschaden, Teil-Genugtuung) als auch in zeitlicher Hinsicht (9. April 2003 bis 31. Januar 2007) um eine Teilklage handelt und die Klägerin sich weitere Ansprüche aus dem Unfallereignis vom 9. April 2003 vorbehält.
B.b Mit Urteil vom 28. Juni 2011 hob das Obergericht des Kantons Aargau in teilweiser Gutheissung der Appellation der Beklagten unter anderem die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Rheinfelden auf und wies das Begehren der Klägerin um Ersatz des Haushaltschadens für die Zeit vom 9. April 2003 bis am 31. Januar 2007 ab.
Da die erste Instanz festgehalten hatte, dass verlässliche ärztliche Bescheinigungen entweder fehlten oder widersprüchlich seien, hatte das Obergericht ein Gutachten zum Haushaltschaden eingeholt, das sich konkret zu gesundheitlichen Einschränkungen in Bezug auf bestimmte Arbeiten im Haushalt äussern sollte. Das Obergericht gelangte gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. I.________ zum Schluss, dass die Klägerin während eines halben Jahres nach dem Unfall in ihrer Fähigkeit, einen Einpersonenhaushalt zu führen, eingeschränkt gewesen war. Das Obergericht errechnete, dass der entsprechende Anspruch durch die à conto Zahlung der Beklagten selbst bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit im Haushalt während dieser Zeit abgegolten sei.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 7. September 2011 beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 35'448.65 als Ersatz für den erlittenen Haushaltschaden zu verurteilen.

D.
Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG) einer oberen kantonalen Instanz, die auf ein Rechtsmittel hin kantonal letztinstanzlich in einer Zivilsache entschieden hat (Art. 75 i.V.m. Art. 72 BGG). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG), der massgebende Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 51 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG).

2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, indem sie einerseits rügt, das Gutachten von Prof. Dr. I.________ sei mangelhaft und andererseits der Vorinstanz vorwirft, sie habe die von ihr geltend gemachten Mängel übersehen bzw. nicht oder ungenügend gewürdigt.

2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3).

2.2 Diese Grundsätze verkennt die Beschwerdeführerin. Sie beschränkt sich in ihrer Beschwerde auf eine appellatorische Kritik und auf die Darstellung ihrer eigenen Auffassung, ohne dass ihren Ausführungen zu entnehmen wäre, inwiefern die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt haben könnte, indem sie auf das eingeholte Gerichtsgutachten abgestellt hat. Die Beschwerdeführerin verfehlt damit die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung, so dass darauf nicht einzutreten ist.

2.3 Nur beiläufig sei erwähnt, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Mängel des Gerichtsgutachtens nicht ansatzweise ersichtlich sind. Das Gutachten ist spezifisch zur Fähigkeit der Beschwerdeführerin eingeholt worden, in der Zeit vom 19. Mai 2003 bis zum 31. Januar 2007 einen Einpersonenhaushalt zu führen. Es beruht zudem auf Kenntnis der Akten, die auf den Seiten 2-9 des Gutachtens aufgeführt werden, sowie auf eigenen Untersuchungen und Beurteilungen, die entgegen der Behauptung in der Beschwerde schlüssig sind. Auch die rückwirkende Beurteilung der Leistungsfähigkeit begründet vorliegend keinen Mangel. Gegenteiliges ergibt sich aus den Urteilen, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft, entgegen ihrer Auffassung nicht.

3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist hingegen nicht geschuldet, da bei der Beschwerdegegnerin keine Vernehmlassung eingeholt wurde (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Schreier

Keywords

household losssatisfactionadmissibilityappellatory criticismexpert evidencefactual findingscosts

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal met the admissibility requirements for challenging the cantonal court's findings of fact and expert evidence.

Extracted holding

The appellant failed to show, in a legally sufficient way, that the factual findings were manifestly incorrect or based on a legal error; the challenge was merely appellatory.

Extracted reasoning

Under Art. 105 and Art. 97 BGG, factual findings may be corrected only if manifestly inaccurate or legally erroneous and outcome-determinative. The appellant did not substantiate such defects and merely presented her own view.

Key legal question

Whether the household-loss award granted by the first instance should be restored.

Extracted holding

No; since the appeal was inadmissible, the Federal Supreme Court did not reinstate the first-instance award.

Extracted reasoning

Because the appeal was not entertained, the cantonal judgment dismissing the household-loss claim remained in force.

Key legal question

Who bears the court costs.

Extracted holding

The appellant bears the federal court costs.

Extracted reasoning

The unsuccessful party is charged with costs under Art. 66 BGG.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.