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4A_476/2008 ΓÇó Civil appeal inadmissible for insufficient reasoning
4A_476/2008Federal Supreme Court / Civil Division IOct 27, 2008Dismissed
Tenants appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal judgment upholding their immediate eviction from leased premises. The Federal Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements because it contained no sufficiently substantiated challenge to the cantonal decision. It therefore declined to enter into the appeal. In view of the circumstances, no court costs were charged and no party compensation was awarded to the respondent. The request for suspensive effect became moot.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Zivilsachen: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Eingabe sich nicht in hinreichender Weise mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und keine rechtsgenügend begründeten Rügen enthält. Die Begründung muss sich auf die massgeblichen Erwägungen beziehen und darlegen, welche verfassungsmässigen oder bundesrechtlichen Rechte inwiefern verletzt sein sollen (consid. 1). Bei Nichteintreten kann ausnahmsweise auf Gerichtskosten verzichtet werden; eine Parteientschädigung setzt einen entschädigungsfähigen Aufwand der Gegenpartei voraus (consid. 2).
{T 0/2}
4A_476/2008 /len
Urteil vom 27. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.
gegen
X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Eisenhut.
Gegenstand
Mietrecht (Mieterausweisung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II. Zivilappellationshof, vom 27. August 2008.
Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Vize-Mietgerichtspräsidentin für den Sense- und Seebezirk mit Entscheid vom 16. Juni 2008 auf Antrag der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer anwies, das Mietobjekt an der Strasse C.________ in Wünnewil sofort zu verlassen;
dass das Kantonsgericht eine vom Beschwerdeführer 1 dagegen erhobene Berufung mit Urteil vom 27. August 2008 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 Beschwerde in Zivilsachen erhoben haben, in der sie neben der Aufhebung dieses Urteils verschiedene Feststellungen beantragen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 13. Oktober 2008 diese Begründungsanforderungen nicht erfüllt, indem sie keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen gegen den angefochtenen Entscheid enthält, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch der Beschwerdeführer, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandlos wird;
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II. Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Widmer