Timeliness of appeal after Saturday collection of registered mail

4A_468/2025Federal Supreme Court / Civil Division IOct 10, 2025Dismissed

Extracted by Omnilex

Omnilex summary

The Federal Supreme Court dismissed the appeal against a Cantonal Court decision declaring an appeal against a district court order of definitive debt enforcement lifting inadmissible for lateness. It held that Art. 142(1bis) ZPO does not apply to decisions served by registered mail, even if the item is collected on a Saturday at the post office. The complaint also failed because the appellant did not adequately challenge the cantonal reasoning and raised constitutional objections only in a conclusory manner. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the appellant, and no party compensation was awarded.

Omnilex headnote

Art. 142 Abs. 1bis ZPO; Fristbeginn bei Zustellung eines Entscheids per eingeschriebener Postsendung an einem Samstag; die Bestimmung gilt nur für Zustellungen durch gewöhnliche Post im Sinn von Art. 138 Abs. 4 ZPO. Entscheide und Verfügungen sind nach Art. 138 Abs. 1 ZPO eingeschrieben oder gegen Empfangsbestätigung zuzustellen; wird eine solche Sendung an einem Samstag am Schalter abgeholt, beginnt die Rechtsmittelfrist am folgenden Tag nach Art. 142 Abs. 1 ZPO zu laufen. Wer vor Bundesgericht eine kantonale Nichteintretensentscheidung anficht, hat sich mit deren Begründung substanziiert auseinanderzusetzen; pauschale Verfassungsrügen genügen den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Full text

4A_468/2025

Urteil vom 10. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hurni, Präsident,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. B.________ AG,
  2. C.________,
  3. D.________ AG,
  4. E.________ AG,
  5. F.________ SA,
  6. G.________,
  7. H.________ AG,
  8. I.________ AG,
  9. J.________ AG,
  10. K.________,
  11. L.________,
  12. M.________,
  13. N.________,
  14. O.________ AG,
  15. P.________ SA,
  16. Q.________ AG,
  17. R.________ SA,
  18. S.________ SA,
  19. T.________ AG,
  20. A1.________ AG,
  21. B1.________ AG,
  22. C1.________ AG,
  23. D1.________ AG,
    alle vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Schumacher, Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
definitive Rechtsöffnung, Beschwerdefrist,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18. August 2025 (2C 25 55).

Sachverhalt:

A.

Mit Entscheid vom 30. Mai 2025 erteilte das Bezirksgericht Luzern in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Luzern den Beschwerdegegnern für Fr. 284'790.-- sowie für Fr. 11'200.-- nebst 5 % Zins seit 2. November 2024 die definitive Rechtsöffnung gegen den Beschwerdeführer.

B.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2025 Beschwerde beim Kantonsgericht Luzern.
Mit Entscheid vom 18. August 2025 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Fristwahrung nicht ein.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 18. August 2025 aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Luzern fristgerecht erfolgte und es sei die Sache zur Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.

Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (vgl. hiernach E. 2) - einzutreten.

2.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1).
Soweit eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht wird, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist im Einzelnen anhand der vorinstanzlichen Erwägungen darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte missachtet wurden oder der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 393 E. 6).

3.

3.1. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Entscheid der Erstinstanz am 12. Juni 2025 per Einschreiben versandt und am Samstag, 14. Juni 2025 dem Beschwerdeführer am Postschalter zugestellt worden sei. Sie erwog, die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 251 lit. a i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO habe am Sonntag, 15. Juni 2025 begonnen und sei am 24. Juni 2025 abgelaufen. Der Beschwerdeführer habe seine Beschwerde am 25. Juni 2025 und damit verspätet der Schweizerischen Post übergeben.

3.2. Der Beschwerdeführer hält dieser Begründung entgegen, die Vorinstanz sei in Verletzung von Art. 142 Abs. 1bis ZPO auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Diese (neue) Norm sei unklar und auslegungsbedürftig. Er habe die Postsendung am Samstag, 14. Juni 2025 und somit an einem Wochenende abgeholt. Eine Zustellung an einem Wochenende könne keine Frist auslösen - Art. 142 Abs. 1bis ZPO schliesse dies ausdrücklich aus. Die Beschwerdefrist habe deshalb erst am nächsten Werktag begonnen und der Beschwerdeführer habe diese Frist mit der Postaufgabe am 25. Juni 2025 eingehalten.

3.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie auf eine eingeschriebene Postsendung, die an einem Samstag am Postschalter zugestellt wird, die Rechtsfolgen von Art. 142 Abs. 1bis ZPO nicht anwendet. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes: Erfolgt die Zustellung einer Sendung an einem Samstag, einem Sonntag oder an einem am Gerichtsort von Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag " durch gewöhnliche Post ", so gilt die Mitteilung nach Art. 142 Abs. 1 ZPO am nächsten Werktag als erfolgt (Art. 142 Abs. 1bis ZPO). Das Gesetz definiert die Voraussetzung " durch gewöhnliche Post " durch einen expliziten Verweis auf die in Art. 138 Abs. 4 ZPO normierte Form der gerichtlichen Zustellung. Dort ist geregelt, dass das Gericht " andere Sendungen " durch gewöhnliche Post zustellen kann. In Abgrenzung dazu sind Vorladungen, Verfügungen und Entscheide gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO in der Form einer "eingeschriebenen Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung " zuzustellen. Folglich handelt es sich bei dem per eingeschriebener Postsendung dem Beschwerdeführer zugestellten erstinstanzlichen Entscheid offensichtlich nicht um gewöhnliche Post im Sinne von Art. 142 Abs. 1bis ZPO. Dass er die Postsendung an einem Samstag am Schalter abgeholt hatte und deshalb die Frist gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO an einem Sonntag zu laufen begann, ändert daran offensichtlich nichts.

3.4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, er sei als juristischer Laie in guten Treuen davon ausgegangen, die Frist beginne erst am nächsten Werktag zu laufen, ist er nicht zu hören. Zum einen versteht er damit offensichtlich die Rechtsfolgen von Art. 142 Abs. 1bis ZPO falsch. Zum anderen sehen die für eingeschriebene Postsendungen anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vor, dass die Frist mit dem auf die Eröffnung folgenden Tage zu laufen beginnt (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auch in der Rechtsmittelbelehrung der Erstinstanz wurde auf die Zustellung als fristauslösendes Ereignis hingewiesen. Der Zeitpunkt der Zustellung und der Beginn des Fristenlaufs ergeben sich - auch für den Beschwerdeführer als Laien - zweifelsfrei aus dem Wortlaut des Gesetzes. Er musste nicht ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Frist bei einer Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung an einem Samstag am Postschalter am darauffolgenden Sonntag zu laufen beginnt.

3.5. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 9 BV und macht ein öffentliches Interesse an der Klärung des Rechtsstreits in der Sache geltend. Diese pauschalen Vorbringen zielen am angefochtenen Urteil vorbei und verfehlen offensichtlich die Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung vor Bundesgericht (E. 2 oben). Darauf ist nicht einzutreten.

4.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen steht keine Parteientschädigung zu, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

Keywords

appeal deadlineregistered mailservice of processnon-entryprocedural admissibilitystrict pleading requirementconstitutional complaintdebt enforcement

Art. 142(1bis) ZPO does not apply to a registered decision served by registered mail; the appeal period started on the day after service and expired before the filing date.

The statute applies only to delivery by ordinary post. Decisions must be served by registered mail or by receipt confirmation under Art. 138 ZPO, so Saturday pickup of the registered item did not postpone the start of the deadline.

The constitutional and general objections were inadequately reasoned and could not be considered.

The complaint did not engage with the cantonal reasoning as required by Art. 42 BGG, and constitutional claims were not substantiated with the strict specificity required by Art. 106(2) BGG.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.