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4A_459/2007 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal against appointment of legal aid counsel
4A_459/2007Federal Supreme Court / Civil Division INov 26, 2007Dismissed
The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal judgment confirming the refusal to appoint a different court-appointed lawyer in ongoing civil proceedings. It held that the appellant’s submission did not satisfy the statutory reasoning requirements, since it failed to identify the rights allegedly violated and did not properly substantiate constitutional complaints. The Court therefore did not enter into the appeal. In light of the circumstances, it waived court fees. The decision was issued in German despite the cantonal judgment being in Italian, because the appellant had only limited Italian skills.
Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche Rechte verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Rügen der Verletzung von Grundrechten und kantonalem Verfassungsrecht prüft das Bundesgericht nur, wenn sie ausdrücklich erhoben und begründet werden. Fehlt es daran offensichtlich, ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. auch die Erwägungen zur Verfahrenssprache nach Art. 54 Abs. 1 BGG und zur Kostenfolge nach Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
4A_459/2007
Urteil vom 26. November 2007
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
X.________, Beschwerdegegnerin,
Y.________ SA, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch avvocato dott. Carlo Postizzi.
Gegenstand
Ernennung eines neuen unentgeltlichen Rechtsvertreters,
Beschwerde gegen das Urteil der 2. Zivilkammer
des Appellationsgerichts des Kantons Tessin
vom 27. September 2007.
In Erwägung:
dass vor der Pretura des Bezirks Lugano ein Zivilprozess zwischen dem Beschwerdeführer als Aberkennungskläger und den Beschwerdegegnerinnen als Aberkennungsbeklagte hängig ist;
dass in diesem Verfahren das Gesuch des Beschwerdeführers, es sei ihm ein anderer unentgeltlicher Rechtsbeistand anstelle des bereits ernannten Rechtsanwaltes B.________ beizugeben, vom Pretore mit Entscheid vom 14. August 2007 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit einer in deutscher Sprache abgefassten "Einsprache/Beschwerde" anfocht, die vom Appellationsgericht des Kantons Tessin als Berufung behandelt und mit Urteil vom 27. September 2007 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten werden konnte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine in deutscher Sprache verfasste, vom 30. Oktober 2007 datierte Eingabe einreichte, in welcher er erklärte, das Urteil des Appellationsgerichts vom 27. September 2007 mit "Staatsrechtlicher Beschwerde/Ricorso" anfechten zu wollen;
dass der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund dieses Gesetzes zu beurteilen ist;
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt wird;
dass im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen ist und das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht, weil der Beschwerdeführer lediglich über beschränkte Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt, wie sich aus den Akten und seiner Eingabe vom 30. Oktober 2007 ergibt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 2007 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunale d'appello del cantone Ticino, seconda Camera civile, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2007
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: