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4A_424/2010 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning; legal aid denied
4A_424/2010Federal Supreme Court / Civil Division ISep 27, 2010Inadmissible
The appellant challenged the cantonal dismissal of his case after failing to pay the required advance on costs, and also sought federal legal aid. The Federal Supreme Court held that the appeal contained no sufficient reasoning identifying any violated rights, so it could not enter into the matter. Because the appeal was hopeless from the outset, legal aid for the federal proceedings was denied. In view of the circumstances, no court costs were charged and the respondent received no party compensation.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirement of reasoned appeal and scope of review for fundamental-rights complaints. A federal appeal must, by reference to the contested decision, set out in a reasoned manner which federal rights were violated; mere criticism or repetition of cantonal arguments is insufficient. Alleged violations of fundamental rights or cantonal constitutional rights are examined only if expressly raised and substantiated. If these requirements are not met, the court does not enter into the appeal. Legal aid under Art. 64 BGG presupposes prospects of success; a manifestly hopeless appeal must be refused. Court costs may exceptionally be waived under Art. 66(1) second sentence BGG, and no party compensation is due absent compensable expense.
{T 0/2}
4A_424/2010
Urteil vom 27. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zivilprozess; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 23. Juli 2010.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2009 beim Richteramt Olten-Gösgen einen Aberkennungsprozess gegen die Beschwerdegegnerin anhob und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte;
dass der Gerichtspräsident dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. März 2010 wegen Aussichtslosigkeit des gestellten Rechtsbegehrens abwies und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses von Fr. 3'000.-- ansetzte, unter Androhung der Klageabschreibung im Unterlassungsfall;
dass der Gerichtspräsident am 27. April 2010 feststellte, dass der Kostenvorschuss nicht fristgerecht geleistet worden sei, und das Verfahren infolge Säumnis als erledigt abschrieb, unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers;
dass das Obergericht des Kantons Solothurn am 23. Juli 2010 einen vom Beschwerdeführer erhobenen Rekurs gegen die Verfügungen vom 16. März 2010 und vom 27. April 2010 abwies, soweit es darauf eintrat, und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rekursverfahren infolge Aussichtslosigkeit ablehnte;
dass der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom 23. Juli 2010 mit Eingabe vom 12. August 2010 beim Bundesgericht Beschwerde erhob, mit der er sich im Wesentlichen gegen die Kostenauflage im kantonalen Verfahren wendet;
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen feststellte, dass die Verfügung vom 16. März 2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachen sei, dass der Beschwerdeführer den Grund für die Abschreibung des Verfahrens, die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innerhalb der angesetzten Frist, gar nicht bestreite, sondern lediglich geltend mache, die auferlegten Beträge für Kosten seien nicht nachvollziehbar, dass er deren Höhe aber nach schriftlicher Erläuterung und Begründung durch den Vorderrichter im Rekursverfahren nicht bestreite;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeeingabe vom 12. August 2010 keine Begründung enthält, die diesen Anforderungen genügen würde, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, abzuweisen ist, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 3 BGG);
dass indessen unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
erkannt:
1.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer