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4A_418/2010 ΓÇó Non-entry on inadequately reasoned appeal in eviction case
4A_418/2010Federal Supreme Court / Civil Division ISep 27, 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the tenant’s appeal against the cantonal non-entry decision in an eviction dispute. It held that the appellant’s submissions of 27 July and 31 August 2010 did not satisfy the statutory reasoning duty: the appeal failed to explain, with reference to the cantonal decision, which rights had been violated, and any constitutional complaints had not been specifically raised and substantiated. The appellant was ordered to pay CHF 1,000 in court costs and CHF 300 to the respondent as party compensation.
Art. 42 Abs. 2, 95, 106 Abs. 2 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, welche Rechte verletzt sein sollen. Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und der Anwendung kantonalen Verfahrensrechts sind nur beachtlich, wenn sie ausdrücklich erhoben und hinreichend begründet werden; eine Prüfung von Amtes wegen findet nicht statt. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
{T 0/2}
4A_418/2010
Urteil vom 27. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hauser,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag; Ausweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 14. Juli 2010.
In Erwägung,
dass der Präsident 2 des Bezirksgerichts Baden mit Urteil vom 16. Juni 2010 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Mietliegenschaft an der X.________strasse, in Z.________, Erdgeschoss (exklusive Wohnung), ganzes Obergeschoss sowie Garten, per Ende Februar 2010 rechtmässig aufgelöst wurde und die Ausweisung zulässig sei, und die Beschwerdeführerin verpflichtete, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheides zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zu verlassen, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 28. Juni 2010 beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 14. Juli 2010 in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Obergerichts am 27. Juli 2010 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
dass der Beschwerdegegner am 6. August 2010 eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung einreichte;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG am 31. August 2010 eine weitere Rechtsschrift einreichte;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Anwendung und Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts vom Bundesgericht einzig unter dem Blickwinkel eines Verstosses gegen Bundesrecht bzw. gegen Bundesverfassungsrecht überprüft werden kann (Art. 95 BGG; BGE 134 II 349 E. 3 S. 351), was aber - wie bereits festgehalten - das Vorbringen entsprechender Rügen in der Beschwerdeschrift voraussetzt;
dass die beiden Rechtsschriften der Beschwerdeführerin vom 27. Juli und 31. August 2010 diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und diese den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2010
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin