Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_417/2010Federal Supreme Court / Civil Division ISep 27, 2010Inadmissible

Summary

The Swiss Federal Supreme Court held that the appellant's filing did not satisfy the federal reasoning requirements because it failed to show, by reference to the cantonal judgment, which rights had been violated. The court therefore declined to enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. Federal court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, while the respondent received no party compensation because no compensable expense was shown.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen ungenügender Begründung. Das bundesgerichtliche Rechtsmittel muss in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, welche verfassungs- oder bundesrechtlichen Rechte verletzt sein sollen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Kosten folgen dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung setzt einen entschädigungspflichtigen Aufwand der Gegenpartei voraus (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
4A_417/2010

Urteil vom 27. September 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Peremtorisation und Vorladung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juli 2010.
Die Präsidentin hat in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer in einem beim Bezirksgericht Steckborn gegen die Beschwerdegegnerin hängigen Prozess der Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb und der Einzelrichter am 27. Mai 2010 verfügte, dass die Parteien (der Beschwerdeführer peremptorisch) für eine neue Hauptverhandlung vorzuladen seien;
dass das Obergericht des Kantons Thurgau einen vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 19. Juli 2010 abwies;
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 23. Juli 2010 Beschwerde beim Bundesgericht einreichte;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe vom 23. Juli 2010 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer

Keywords

admissibilityreasoning requirementnon-entrycourt costsparty compensationperemptory summons