projects
4A_368/2011 ΓÇó Federal appeal inadmissible against remand decision
4A_368/2011Federal Supreme Court / Civil Division IAug 9, 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the civil appeal against the Schwyz Cantonal Court's remand decision. It held that the appellant failed to demonstrate the admissibility requirements for challenging an interim decision under Art. 93 BGG: no irreparable legal disadvantage was apparent, and the supposed saving of time and costs for an evidentiary procedure was not substantiated. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, and the respondent received no party compensation.
Art. 93 Abs. 1 BGG; Anfechtung eines Rückweisungsentscheids als Zwischenentscheid; Zulässigkeitsvoraussetzungen und Begründungspflicht. Ein Rückweisungsentscheid gilt grundsätzlich als selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid nur, wenn die beschwerdeführende Partei einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil oder, alternativ, die sofortige Herbeiführung eines Endentscheids zur Vermeidung eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren darlegt. Fehlt eine substantiierte Darlegung und springt das Vorliegen der Voraussetzungen nicht ohne Weiteres in die Augen, ist auf die Beschwerde nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten (vgl. Erwägungen zur strengen Begründungslast).
{T 0/2}
4A_368/2011
Urteil vom 9. August 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Roberto Dallafior und Nicole ?mid,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Philipp Dobler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Haftpflicht; Verjährung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 19. April 2011.
In Erwägung,
dass das Bezirksgericht March mit Urteil vom 21. Dezember 2010 die Klage des Beschwerdegegners wegen Verjährung der eingeklagten Forderung abwies;
dass der Beschwerdegegner diesen Entscheid mit Berufung beim Kantonsgericht Schwyz anfocht, das mit Beschluss vom 19. April 2011 die Berufung guthiess, das Urteil des Bezirksgerichts aufhob und den Prozess zur Fortsetzung des Verfahrens an das Bezirksgericht zurückwies;
dass das Kantonsgericht Schwyz in seinem Entscheid im Gegensatz zum Bezirksgericht zum Ergebnis kam, die eingeklagte Forderung sei nicht verjährt;
dass die Beschwerdeführerin den Beschluss des Kantonsgerichts am 14. Juni 2011 mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht anfocht und mit dem Hauptantrag dessen Aufhebung und die Abweisung der Klage verlangte;
dass keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 136 II 101 E. 1 S. 103, 470 E. 1 S. 472; 135 III 212 E. 1);
dass das Kantonsgericht einen Rückweisungsentscheid gefällt hat und ein solcher Entscheid nach der Praxis des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur dann mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass in der Beschwerdeschrift (S. 3) diesbezüglich lediglich vorgebracht wurde, die Gutheissung der Beschwerde würde sofort einen Endentscheid herbeiführen und den Parteien damit das gesamte Verfahren zur materiellen Begründetheit der klägerischen Forderung und entsprechend einen beträchtlichen Aufwand an Zeit und Kosten ersparen;
dass im vorliegenden Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632), nicht ersichtlich ist;
dass die Beschwerdeführerin sodann in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert darlegt, inwiefern durch den Entscheid des Bundesgerichts ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, sondern sie sich - wie bereits festgehalten - mit blossen, allgemein gehaltenen Behauptungen begnügt;
dass das Vorliegen dieser Zulässigkeitsvoraussetzung auch nicht in die Augen springt;
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. August 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin