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4A_348/2011 ΓÇó Inadmissibility for insufficient substantiation in sick pay appeal
4A_348/2011Federal Supreme Court / Civil Division IJul 21, 2011Inadmissible
A claimant challenged the dismissal of her action seeking continued 100% sick pay. Before the Federal Supreme Court, the appeal submissions—filed partly through an inadmissible representative—did not satisfy the statutory reasoning requirements. The Court held that the appellant failed to show, by reference to the cantonal judgment, which rights had been violated and did not properly raise any constitutional complaints. It therefore declined to enter into the appeal. Given the circumstances, it waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 and Art. 106 Abs. 2 BGG; requirements of substantiation in an appeal to the Federal Supreme Court; insufficiency of unreasoned submissions. An appeal must, by reference to the reasoning of the challenged judgment, set out concretely which legal rights were infringed. Alleged violations of constitutional rights are examined only if expressly raised and substantiated; the Court does not investigate them ex officio. If these requirements are manifestly not met, the appeal is not entered into under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, court costs may be waived in the circumstances of the case.
{T 0/2}
4A_348/2011
Urteil vom 21. Juli 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankentaggelder,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 4. April 2011.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Klage vom 5. Juli 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Entrichtung eines Taggeldes von 100 % über den 14. Mai bzw. 1. Juli 2010 hinaus beantragte;
dass das Sozialversicherungsgericht die Klage mit Urteil vom 4. April 2011 abwies;
dass in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils namentlich darauf hingewiesen wurde, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht in Art. 42 BGG umschrieben seien;
dass das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens dem Bundesgericht ein vom 30. Mai 2011 datiertes, in französischer Sprache verfasstes Schreiben einreichte, in welchem im Namen der Beschwerdeführerin erklärt wurde, dass diese das Urteil des Sozialversicherungsgerichts beim Bundesgericht anfechten wolle;
dass die Beschwerdeführerin und das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens mit Verfügung vom 7. Juni 2011 darauf hingewiesen wurden, dass sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht vom Comité de protection des travailleurs frontaliers européens vertreten lassen könne (Art. 40 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht ein vom 14. Juni 2011 datiertes, in deutscher Sprache verfasstes Schreiben einreichte, in dem sie sich zur Frage des Taggeldes äusserte und bestätigte, dass sie das Urteil des Sozialgerichts beim Bundesgericht anfechten wolle;
dass das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens dem Bundesgericht ein vom 30. Juni 2011 datiertes, in deutscher Sprache verfasstes Schreiben einreichte, in dem erneut die Frage des Taggeldes erörtert und das Bundesgericht gebeten wurde, sich der Sache anzunehmen;
dass das Urteil des Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht (Art. 54 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass alle drei erwähnten Eingaben diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin