Late and insufficiently reasoned appeal inadmissible

4A_340/2009Federal Supreme Court / Civil Division IJul 9, 2009Dismissed

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Omnilex summary

The appellant challenged a cantonal employment judgment, but the Federal Supreme Court held that the appeal period had expired and could not be extended. It further found that the only potentially relevant submission, dated 25 March 2009, did not satisfy the appeal’s reasoning requirements because it failed to identify the violated rights or properly engage with the cantonal reasoning. The court therefore declined to enter into the appeal and ordered the appellant to pay CHF 300 in court costs.

Omnilex headnote

Art. 100 Abs. 1, 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 und 108 Abs. 1 lit. b BGG; Frist und Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht: Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist gesetzlich und kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Für das Eintreten genügt nicht eine formelle Eingabe; erforderlich ist eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die substantiierte Rüge der verletzten Rechte. Bundesrechtliche Verfassungsrügen werden nicht von Amtes wegen geprüft. Fehlt es an der Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind in diesem Fall der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
4A_340/2009

Urteil vom 9. Juli 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Wollenmann.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, Zivilkammer, vom 17. März 2009.

In Erwägung,
dass der Einzelrichter der Höfe mit Urteil vom 21. Januar 2009 die Klage des Beschwerdeführers bezüglich der Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und die Widerklage des Beschwerdegegners im Umfang von Fr. 2'558.55 nebst Zins von 5 % seit 14. Juni 2008 sowie Fr. 750.-- (Erlös für Verkauf von Motorrad) und bezüglich der Herausgabe des Elektroprüfgerätes teilweise guthiess;
dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht Schwyz gelangte, das mit Urteil vom 17. März 2009 seine Berufung abwies, soweit darauf einzutreten war, und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 25. März 2009 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, "Einsprache" gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 17. März 2009 zu erheben;
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Juni 2009 beim Bundesgericht um Verlängerung der Frist zur Einreichung der Beschwerde ersuchte;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Brief vom 24. Juni 2009 darauf hinwies, dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde nicht erstreckt werden könne;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht am 29. Juni 2009 ein weiteres Schreiben einreichte, aus dem abgeleitet werden kann, dass er darauf beharrt, dass seine Eingabe vom 25. März 2009 vom Bundesgericht als Beschwerde behandelt wird;
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG im vorliegenden Fall am 8. Mai 2009 abgelaufen ist und diese Frist nicht erstreckt werden konnte, weil es sich dabei um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt;
dass die Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. und 29. Juni 2009 somit hinsichtlich der Frage, ob die Eingaben des Beschwerdeführers den gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde genügen, wegen Verspätung ausser Betracht fallen und allein die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2009 zu berücksichtigen ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2009 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Keywords

employment contractappeal deadlineinadmissibilityinsufficient reasoningcourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the filing could be treated as a timely federal appeal

Extracted holding

No. The 30-day appeal period had expired and could not be extended because it is a statutory deadline.

Extracted reasoning

The only relevant filing was dated 2009-03-25, and later letters of 2009-06-02 and 2009-06-29 were out of time for assessing compliance with appeal requirements.

Key legal question

Whether the appeal met the reasoning requirements of Art. 42(2) and 106(2) BGG

Extracted holding

No. The submission did not sufficiently explain which rights were violated, so the court could not enter into the appeal.

Extracted reasoning

The appellant failed to engage with the reasoning of the cantonal judgment and did not properly raise or substantiate constitutional complaints.

Key legal question

Court costs

Extracted holding

Costs were imposed on the appellant.

Extracted reasoning

As the appeal was not entered into, the appellant had to bear the court costs.

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