Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

4A_243/2014Federal Supreme Court / Civil Division IMay 9, 2014Inadmissible

Summary

The tenant challenged a cantonal judgment ordering the return of leased business premises. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with the statutory reasoning requirements because it did not engage with the cantonal court’s reasoning and did not substantiate any violation of federal or constitutional rights. The court therefore did not enter into the appeal. As the appellant was unsuccessful, she was ordered to pay CHF 500 in court costs. No party compensation was awarded to the respondent.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Rechtsmittelschrift muss in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret aufzeigen, welche Rechte verletzt sein sollen; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Verfassungsmässige Rechte prüft das Bundesgericht nur bei ausdrücklicher und hinreichend begründeter Rüge. Fehlt es daran offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Full text

{T 0/2}

4A_243/2014

Urteil vom 9. Mai 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Fürsprecherin Gabriella Flückiger,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 11. März 2014.

In Erwägung,
dass das Regionalgericht Bern-Mittelland A.________ (Mieterin, Beschwerdeführerin) mit Entscheid vom 9. Dezember 2013 auf Gesuch von B.________ (Vermieterin, Beschwerdegegnerin) im Wesentlichen verurteilte, die Carrosseriewerkstatt, den Waschraum und die Spritzkabine im Erdgeschoss sowie die Büroräumlichkeiten im 1. Obergeschoss in U.________ innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids zurückzugeben, unter Androhung der Straffolgen nach Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO in Verbindung mit Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall;
dass das Obergericht des Kantons Bern eine von der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Regionalgerichts vom 9. Dezember 2013 erhobene Berufung mit Entscheid vom 11. März 2014 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 11. April 2014 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. März 2014 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Mai 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

Keywords

inadmissibilityreasoning requirementsfederal appealcourt costsparty compensationeviction