Non-entry for insufficiently reasoned appeal in eviction case

4A_225/2012Federal Supreme Court / Civil Division IMay 25, 2012Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in an eviction matter. The appellant attempted to challenge both the Obergericht's interim order of 5 April 2012 and its decision of 18 April 2012. The Court held that the challenge to the 5 April order was moot because that order had already been set aside by the cantonal court. As to the 18 April decision, the appeal was insufficiently reasoned: the appellant did not engage with the cantonal reasoning, relied on an expanded factual presentation without showing admissibility, and submitted new evidence. The Court therefore did not enter into the appeal, denied legal aid as hopeless, and imposed court costs on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 99 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court and consequences of insufficient reasoning. The appeal must, by reference to the reasons of the cantonal decision, indicate precisely which rights were infringed; merely restating the case or advancing a different factual version is insufficient. Alleged violations of fundamental rights or cantonal constitutional rights are examined only if expressly and duly substantiated. New facts and evidence are inadmissible unless the statutory conditions are met. A manifestly inadequately reasoned appeal is not entered into. Legal aid is refused where the appeal is hopeless (Art. 64 BGG); costs follow the result (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
4A_225/2012

Urteil vom 25. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 18. April 2012.
In Erwägung,
dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 29. Februar 2012 angewiesen wurde, den Autogaragenbetrieb "Y.________" in Z.________ bis Donnerstag, 15. März 2012, 12.00, Uhr zu räumen, zu verlassen und der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) in ordentlichem Zustand zu übergeben;
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 29. Februar 2012 beim Obergericht des Kantons Bern mit Berufung anfocht;
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2012 auf Abweisung der Berufung schloss und zudem die vorzeitige Vollstreckung des erstinstanzlichen Exmissionsentscheids beantragte;
dass der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 5. April 2012 den Antrag der Beschwerdegegnerin um vorzeitige Vollstreckung des Entscheids des Regionalgerichts Oberland vom 29. Februar 2012 guthiess;
dass die 1. Zivilkammer des Obergerichts die Verfügung vom 5. April 2012 infolge Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs und Erlass während laufender Vernehmlassungsfrist mit Verfügung vom 17. April 2012 aufhob;
dass das Obergericht auf ein sinngemässes Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen Oberrichter Kunz nicht eintrat, da dieser nicht am Entscheid mitwirkte;
dass das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. April 2012 anwies, den Autogaragenbetrieb "Y.________" in Z.________ bis Montag, 30. April 2012, 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen und der Beschwerdegegnerin in ordentlichem Zustand zu übergeben;
dass das Obergericht im Entscheid vom 18. April 2012 zudem den Antrag der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung des Entscheids des Regionalgerichts Oberland vom 29. Februar als gegenstandslos erklärte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. April 2012 erklärte, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. April 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in einer weiteren Eingabe vom 22. April 2012 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. April 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen und er in der Folge zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 24. April 2012 abwies;
dass auf die Eingaben des Beschwerdeführers von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. April 2012 richten, nachdem diese vom Obergericht aufgehoben und das entsprechende Gesuch um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung des Entscheids des Regionalgerichts Oberland vom 29. Februar als gegenstandslos erklärt worden ist;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 18. April 2012 auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll, und er dem Bundesgericht überdies neue Beweismittel einreicht, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG);
dass die Eingaben des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen;
dass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG);
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann

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