Late federal appeal inadmissible

4A_208/2008Federal Supreme Court / Civil Division IMay 15, 2008Inadmissible

Summary

The appellant challenged cantonal decisions in a loan dispute before the Federal Supreme Court. The Court held that the appeal was filed one day after the expiry of the 30-day deadline, which ended on 29 April 2008 after account was taken of the Easter judicial recess. Because the notice was posted only on 30 April 2008, the appeal was manifestly inadmissible and no entry was made. In view of the circumstances, the Court waived judicial costs.

Regest

Art. 100 Abs. 1 und 6, Art. 44 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Fristenlauf und Postaufgabe bei der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Eröffnung der anfechtbaren Entscheidung einzureichen; fällt das Fristende in einen Fristenstillstand, verlängert sich die Frist entsprechend. Für die Rechtzeitigkeit genügt die Übergabe an die Schweizerische Post am letzten Tag der Frist. Erfolgt die Postaufgabe erst nach Fristablauf, ist auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht einzutreten. Gerichtskosten können bei besonderen Umständen ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Full text

{T 0/2}
4A_208/2008 /len

Urteil vom 15. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Darlehen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Dezember 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2008.

In Erwägung,
dass das Bezirksgericht Winterthur die von der Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdegegnerin erhobene Klage mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 abwies;
dass das Obergericht des Kantons Zürich den gegen den Beschluss des Bezirksgerichts gerichteten Rekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 11. Dezember 2007 abwies, soweit es darauf eintrat, und den Beschluss des Bezirksgerichts bestätigte;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Obergerichts erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 29. Februar 2008 abwies;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 14. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, den Beschluss des Obergerichts vom 11. Dezember 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 29. Februar 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen seit dem Empfang des Zirkulationsbeschlusses des Kassationsgerichts vom 29. Februar 2008 beim Bundesgericht einreichen musste (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG);
dass der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts gemäss der Empfangsbestätigung am 15. März 2008 entgegen genommen wurde;
dass die dreissigtägige Beschwerdefrist damit unter Berücksichtigung des Stillstandes während der Ostergerichtsferien am 29. April 2008 ablief (Art. 44 Abs. 1 und 46 Abs. 1 BGG);
dass eine Eingabe an das Bundesgericht spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden muss (Art. 48 Abs. 1 BGG);
dass die Beschwerdschrift gemäss dem Postvermerk auf dem Umschlag am 30. April 2008 der Post übergeben worden ist;
dass die Beschwerde somit verspätet eingereicht wurde, weshalb auf sie wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin

Keywords

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