Appeal withdrawn; proceedings struck off with reduced costs

4A_205/2012Federal Supreme Court / Civil Division IMay 7, 2012Withdrawn

Summary

The appellant withdrew its appeal against a Handelsgericht Zurich order concerning organizational defects and court fees. The Federal Supreme Court therefore struck the case off the docket under Art. 32(2) BGG. Reduced court costs of CHF 300 were imposed on the appellant pursuant to Art. 66(2) and (3) BGG. The order was communicated to the parties and the Handelsgericht Zurich.

Regest

Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde vor Bundesgericht; bei Rückzug wird das Verfahren abgeschrieben. Die Gerichtskosten werden dem zurückziehenden Beschwerdeführer in der Regel reduziert auferlegt, namentlich nach Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG. Eine materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids unterbleibt; das bundesgerichtliche Verfahren wird ohne Sachurteil erledigt.

Full text

{T 0/2}
4A_205/2012

Verfügung vom 7. Mai 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,
vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Organisationsmangel; Gerichtsgebühr,

Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 15. März 2012 mit Schreiben vom 2. Mai 2012 zurückgezogen hat;

dass das bundesgerichtliche Verfahren damit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;

dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Keywords

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