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4A_160/2008 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings discontinued and costs imposed
4A_160/2008Federal Supreme Court / Civil Division IApr 17, 2008Dismissed
The Federal Supreme Court noted that the appellant withdrew his civil law appeal against the judgment of the St. Gallen Cantonal Court in an employment bonus dispute. In a procedural order issued by the presiding member, the appeal proceedings were struck off. The Court also ordered court costs of CHF 300 against the appellant pursuant to Art. 66(3) BGG. The order was to be served on the parties and the cantonal court.
Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde in Zivilsachen; das Verfahren ist bei Rückzug durch Verfügung abzuschreiben. Art. 66 Abs. 3 BGG; die Gerichtskosten sind grundsätzlich der zurückziehenden Partei aufzuerlegen. Die Abschreibung nach Rückzug erfolgt ohne materielle Prüfung des angefochtenen Entscheids; über die Kosten ist im Dispositiv separat zu befinden.
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4A_160/2008 /len
Verfügung vom 17. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Frei,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer.
Gegenstand
Arbeitsrecht; Bonus,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 11. Februar 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 11. Februar 2008 mit Schreiben vom 14. April 2008 zurückgezogen hat;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt das präsidierende Mitglied im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Klett Huguenin