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4A_145/2014 ΓÇó Inadmissibility for insufficient reasoning in commercial register appeal
4A_145/2014Federal Supreme Court / Civil Division IMar 27, 2014Dismissed
The Federal Supreme Court held that the company’s filing against the St. Gallen commercial register supervisory decision did not satisfy the statutory reasoning requirements. Because the appeal did not engage with the cantonal decision and no constitutional rights were properly invoked, the Court did not enter into the matter. The request for legal aid was refused on the ground of hopelessness, and court costs of CHF 500 were imposed on the appellant. The request for suspensive effect became moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Beschwerdeschrift hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, welche Rechte verletzt sein sollen. Verfassungsrügen prüft das Bundesgericht nur, wenn sie klar und ausdrücklich erhoben und begründet werden. Genügt die Eingabe diesen Anforderungen offensichtlich nicht, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern; die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG).
{T 0/2}
4A_145/2014
Urteil vom 27. März 2014
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Handelsregister & Notariate
des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Handelsregister,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, vom 17. Januar 2014.
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht St. Gallen mit Entscheid vom 17. Januar 2014 auf die von der Beschwerdeführerin gegen das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 7. März 2014 datierte Eingabe einreichte, aus der abgeleitet werden kann, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Kantonsgerichts vom 17. Januar 2014 mit Beschwerde anfechten will;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. März 2014 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird;
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, über das unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2), wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. März 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin