Civil appeal dismissed for insufficient reasoning

4A_137/2011Federal Supreme Court / Civil Division IFeb 25, 2011Inadmissible

Summary

The Federal Supreme Court held that the appellant's filing did not meet the requirements for a properly reasoned appeal under the BGG. Because the submission failed to identify the violated rights and to substantiate any constitutional or factual objections, the Court did not enter into the appeal. The request for suspensive effect became moot. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; requirements for the reasoning of an appeal to the Federal Supreme Court. The appellant must, with reference to the considerations of the challenged decision, state in a concrete and substantiated manner which rights were infringed. Alleged violations of constitutional rights are examined only if expressly raised and motivated; mere criticism or a divergent presentation of the facts is insufficient. The Federal Supreme Court is bound by the facts as found below unless a manifestly incorrect finding or a legal violation within the meaning of Art. 95 BGG is specifically demonstrated. If these requirements are not met, the appeal is not entered into.

Full text

{T 0/2}
4A_137/2011

Urteil vom 25. Februar 2011
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Pensionskasse Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft (Swiss Re),
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. Januar 2011.
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Januar 2011 erkannte, dass der Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen und die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Horgen vom 26. November 2010 bestätigt und demnach dem Beschwerdeführer befohlen werde, die 4-Zimmerwohnung im 3. Obergeschoss sowie den Auto-Einstellplatz Nr. 41 in der Tiefgarage an der X.________strasse in Y.________ unverzüglich zu räumen und der Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss zu übergeben;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Oktober 2009 datierte, aber am 23. Februar 2011 der Post übergebene Eingabe einreichte, in der er erklärte, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 13. Januar 2011 zu erheben;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;

dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2011

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin

Keywords

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