Non-entry for insufficiently reasoned appeal for legal aid

4A_136/2009Federal Supreme Court / Civil Division IMay 25, 2009Dismissed

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Omnilex summary

The appellant challenged the refusal of legal aid in his CHF 175,000 action against X.________ AG. The Federal Supreme Court held that any direct attack on the Kreisgericht decision was inadmissible because it was not a final cantonal decision. As to the cantonal appellate decision, the complaint did not meet the stringent reasoning requirements for constitutional-rights claims: the appellant failed to engage with the cantonal court’s finding on the lack of prospects and did not sufficiently substantiate the alleged violation of the right to be heard. The appeal was therefore not entered upon, and no court costs were charged.

Omnilex headnote

Art. 75 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege. Soweit mit der Beschwerde direkt ein nicht letztinstanzlicher kantonaler Entscheid angefochten wird, ist darauf nicht einzutreten. Bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip; es ist substantiiert darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Blosses Beharren auf dem eigenen Standpunkt oder appellatorische Kritik genügt nicht. Wird eine Gehörsverletzung nur sinngemäss behauptet, ohne sich mit den Erwägungen des Vorinstanzentscheids auseinanderzusetzen, fehlt es an einer hinreichenden Begründung.

Full text

{T 0/2}
4A_136/2009

Urteil vom 25. Mai 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kreisgerichtspräsidium Werdenberg-Sargans.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 23. Februar 2009.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer beim Kreisgericht Werdenberg-Sargans eine Forderungsklage von Fr. 175'000.-- nebst Zins gegen die X.________ AG erhob und gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte;
dass der Gerichtspräsident des Kreisgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 10. Oktober 2008 abwies, weil die Vermögensarmut infolge Verletzung der Mitwirkungs- und Offenbarungspflicht durch den Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden könne;
dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen rekurrierte, dessen Präsident den Rekurs mit Entscheid vom 23. Februar 2009 abwies;
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde vom 17. März 2009 beim Bundesgericht angefochten hat;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit sinngemäss der Entscheid des Kreisgerichts angefochten wird, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt;
dass nach Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355);
dass der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, aber infolge Aussichtslosigkeit seiner Klage offen bleiben könne, ob ihm die Gelegenheit einzuräumen sei, die lückenhaften Unterlagen zu vervollständigen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner behaupteten Bedürftigkeit Stellung nimmt, hinsichtlich der von der Vorinstanz erwogenen Aussichtslosigkeit seiner Klage aber lediglich auf seinem Standpunkt beharrt, der X.________ AG könne eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinander zu setzen;
dass auch seine sinngemässe Rüge, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, nicht hinreichend begründet ist;
dass die Beschwerde insgesamt den für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltenden strengen Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254) nicht genügt, weshalb nicht darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgerichtspräsidium Werdenberg-Sargans und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Mai 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann

Keywords

legal aidinadmissibilityreasoning requirementsconstitutional rightsright to be heardfinal cantonal decisioncourt costs

Extracted by Omnilex

Key legal question

Whether the appeal was admissible against the Kreisgerichtspräsidium's decision

Extracted holding

The appeal could not be considered insofar as it targeted the Kreisgericht decision directly, because that decision was not a final cantonal decision.

Extracted reasoning

Only a cantonal last-instance decision is challengeable under Art. 75 Abs. 1 BGG.

Key legal question

Whether the constitutional-law appeal met the required reasoning standards

Extracted holding

The appeal was insufficiently reasoned and therefore could not be entered upon.

Extracted reasoning

The appellant did not confront the cantonal court's reasoning on lack of prospects and did not properly substantiate the alleged violation of the right to be heard; strict reasoning requirements for constitutional-rights complaints were not met.

Key legal question

Court costs

Extracted holding

No court costs were charged exceptionally.

Extracted reasoning

The Federal Supreme Court waived costs.

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