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4A_100/2011 ΓÇó Appeal withdrawn; proceedings struck off and costs imposed
4A_100/2011Federal Supreme Court / Civil Division IMar 7, 2011Withdrawn
The appellant withdrew its appeal against the Zurich Commercial Court judgment. The Federal Supreme Court therefore struck the proceedings off the roll and ordered the appellant to pay court costs of CHF 1,000 pursuant to Art. 66 BGG. The decision was issued by the president of the First Civil Law Division in written procedure under Art. 32(2) BGG.
Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 BGG; Rückzug der Beschwerde und Kostenfolgen; wird die Beschwerde zurückgezogen, sind die bundesgerichtlichen Verfahren ohne materielle Prüfung als gegenstandslos abzuschreiben. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden grundsätzlich der beschwerdeführenden Partei auferlegt. Die Abschreibung erfolgt im vereinfachten schriftlichen Verfahren durch Präsidialverfügung (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 BGG).
{T 0/2}
4A_100/2011
Verfügung vom 7. März 2011
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2010.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. März 2011 ihre Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2010 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. März 2011
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Klett Widmer